{"id":1524,"date":"2024-05-13T10:26:01","date_gmt":"2024-05-13T03:26:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/?p=1524"},"modified":"2024-05-13T10:26:01","modified_gmt":"2024-05-13T03:26:01","slug":"vietnam-anwalt-in-vietnam-dr-oliver-massmann-corporate-sustainability-due-diligence-directive-csddd-oder-das-eu-lieferkettengesetz-umfassende-analyse-und-ausblick-auf-die-auswirkungen-au","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/2024\/05\/13\/vietnam-anwalt-in-vietnam-dr-oliver-massmann-corporate-sustainability-due-diligence-directive-csddd-oder-das-eu-lieferkettengesetz-umfassende-analyse-und-ausblick-auf-die-auswirkungen-au\/","title":{"rendered":"VIETNAM \u2014 Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder das EU-Lieferkettengesetz): Umfassende Analyse und Ausblick auf die Auswirkungen auf Unternehmen in Vietnam"},"content":{"rendered":"<p>In den letzten Jahren wurde dem Thema Nachhaltigkeit in der Europ\u00e4ischen Union eine immer h\u00f6here Priorit\u00e4t einger\u00e4umt und dessen Schl\u00fcsselrolle bei der Bew\u00e4ltigung globaler Herausforderungen erkannt. So wurden verschiedene gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, um Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensf\u00fchrung (ESG) in Unternehmensstrategien zu integrieren, darunter die Richtlinie \u00fcber die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD), die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR), die EU-Taxonomie-Verordnung, die Richtlinie \u00fcber die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) usw.<\/p>\n<p>In j\u00fcngster Zeit haben auch einzelne EU-Mitgliedstaaten eigene Lieferkettengesetze erlassen, welche in Umfang und Rechtswirkung voneinander divergieren. In dem Bestreben, eine gemeinsame Grundlage f\u00fcr alle Mitgliedstaaten zu schaffen, will der europ\u00e4ische Gesetzgeber den bestehenden regulatorischen Flickenteppich durch die Richtlinie \u00fcber die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), gemeinhin als das EU-Lieferkettengesetz bezeichnet, abl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die Richtlinie soll einen umfassenden Rahmen f\u00fcr die Sorgfaltspflicht von Unternehmen schaffen, um negative Auswirkungen auf Menschenrechte, Umwelt und verantwortungsvolle Unternehmensf\u00fchrung in der gesamten Aktivit\u00e4tskette zu erkennen, zu verhindern und zu mildern. Sollte die CSDDD wie erwartet in Kraft treten, w\u00fcrde sie Unternehmen, einschlie\u00dflich derer, die in Vietnam t\u00e4tig und mit der EU verbunden sind, erhebliche Verpflichtungen in Bezug auf die Einhaltung ihrer Bestimmungen sowie die wirksame Durchsetzung der Sorgfaltspflicht auferlegen. <\/p>\n<p>Da sich die Gesetzeslandschaft st\u00e4ndig \u00e4ndert, sollten Unternehmen wachsam bleiben und sich auf m\u00f6gliche \u00c4nderungen ihrer Sorgfalts- und Nachhaltigkeitspflichten einstellen.<\/p>\n<p>Nachfolgend finden Sie einen \u00dcberblick \u00fcber die relevanten Bestimmungen der CSDDD f\u00fcr Unternehmen mit Sitz in Vietnam.<\/p>\n<p>CSDDD &#8211; \u00dcberblick <\/p>\n<p>Aktueller Stand<\/p>\n<p>Nach langen Diskussionen hinter verschlossenen T\u00fcren und mehrmaligen Abstimmungsverz\u00f6gerungen im Europ\u00e4ischen Rat hat sich die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten am 15. M\u00e4rz 2023 auf ein Kompromisspaket zur CSDDD geeinigt. Zuletzt hat das Europ\u00e4ische Parlament am 24. April der CSDDD zugestimmt. Als letzter formeller Schritt im Gesetzgebungsverfahren muss der vom Europ\u00e4ischen Parlament vorgelegte Text der CSDDD vom Europ\u00e4ischen Rat formell angenommen werden, was voraussichtlich am 23. Mai 2024 geschehen wird.<\/p>\n<p>Die CSDDD schafft eine gesetzliche Haftung f\u00fcr Unternehmen im Zusammenhang mit Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in ihrer Aktivit\u00e4tskette. Um eine Einigung zu erzielen, wurde die CSDDD gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Vorschlag in wesentlichen Punkten deutlich abgeschw\u00e4cht. Unter Beibehaltung des Konzepts der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen, wie es in der Richtlinie definiert ist, wurde der Geltungsbereich der Richtlinie eingeschr\u00e4nkt, wodurch die Zahl der betroffenen Unternehmen, einschlie\u00dflich jener in Vietnam, erheblich reduziert wurde. Erreicht wurde dies durch die Anhebung der Schwellenwerte f\u00fcr die Mitarbeiterzahl und den Umsatz der Unternehmen sowie durch die Streichung der urspr\u00fcnglichen Liste \u201espezifischer Sektoren\u201c (z.B. Textil- und Lederherstellung, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und mineralgewinnende Industrien), die naturgem\u00e4\u00df ein h\u00f6heres Risiko f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen darstellten, so dass auch Unternehmen mit weniger Mitarbeitern und geringerem Umsatz h\u00e4tten betroffen sein k\u00f6nnen. Eine weitere Neuerung gegen\u00fcber dem vorherigen Richtlinienentwurf ist die Einf\u00fchrung eines abgestuften Ansatzes, der \u00dcbergangsfristen von drei bis f\u00fcnf Jahren vorsieht, je nach Anzahl der Besch\u00e4ftigten und des weltweiten Umsatzes der von den Bestimmungen der CSDDD betroffenen Unternehmen.<\/p>\n<p>Anwendungsbereich<\/p>\n<p>Allgemeines<\/p>\n<p>Als Kompromissl\u00f6sung wurde die Richtlinie mit einem flexiblen Anwendungsbereich versehen. Er sieht vor, dass die Richtlinie nur f\u00fcr Unternehmen gilt, die die festgelegten Bedingungen in zwei aufeinander folgenden Gesch\u00e4ftsjahren erf\u00fcllen. Umgekehrt gelten die Bestimmungen der Richtlinie nicht mehr f\u00fcr Unternehmen, welche die in der Richtlinie genannten Bedingungen in den letzten beiden relevanten Gesch\u00e4ftsjahren nicht erf\u00fcllt haben.<\/p>\n<p>Pflichtenadressaten<\/p>\n<p>Die Verpflichtungen der Richtlinie gelten f\u00fcr Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegr\u00fcndet wurden und die folgenden Kriterien erf\u00fcllen (\u201eKategorie 1\u201c):<br \/>\n(i)\tdas Unternehmen hatte im letzten Gesch\u00e4ftsjahr, f\u00fcr das ein Jahresabschluss erstellt wurde oder h\u00e4tte erstellt werden m\u00fcssen, (durchschnittlich) mehr als 1.000 Besch\u00e4ftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR (statt wie bisher geplant: Unternehmen mit 500 Besch\u00e4ftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. EUR);<br \/>\n(ii)\tdas Unternehmen hat die oben genannten Schwellenwerte nicht erreicht, ist aber die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns, der die Schwellenwerte im letzten Gesch\u00e4ftsjahr, f\u00fcr das ein Konzernabschluss aufgestellt wurde oder h\u00e4tte aufgestellt werden m\u00fcssen, erreicht hat; oder<br \/>\n(iii)\tdas Unternehmen hat Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der Union mit unabh\u00e4ngigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der Union gegen Lizenzgeb\u00fchren geschlossen hat, wenn diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identit\u00e4t, ein gemeinsames Gesch\u00e4ftskonzept und die Anwendung einheitlicher Gesch\u00e4ftsmethoden gew\u00e4hrleisten und wenn sich diese Lizenzgeb\u00fchren auf mehr als 22, 5 Mio. EUR im letzten Gesch\u00e4ftsjahr, f\u00fcr das ein Jahresabschluss aufgestellt wurde oder h\u00e4tte aufgestellt werden m\u00fcssen, und sofern das Unternehmen im letzten Gesch\u00e4ftsjahr, f\u00fcr das ein Jahresabschluss aufgestellt wurde oder h\u00e4tte aufgestellt werden m\u00fcssen, einen Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. EUR weltweit erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns ist, der diesen Nettoumsatz erzielt hat.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus gelten Verpflichtungen f\u00fcr Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittstaates gegr\u00fcndet wurden und eine der folgenden Bedingungen erf\u00fcllen (\u201eKategorie 2\u201c):<br \/>\n(i)\tdas Unternehmen hat in dem Gesch\u00e4ftsjahr, das dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr vorausging, in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielt;<br \/>\n(ii)\tdas Unternehmen hat die oben genannten Schwellenwerte nicht erreicht, ist aber die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die auf konsolidierter Basis in dem Gesch\u00e4ftsjahr, das dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr vorausging, die Schwellenwerte erreicht hat; oder<br \/>\n(iii)\tdas Unternehmen hat Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der Union mit unabh\u00e4ngigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns, der Franchise- oder Lizenzvereinbarungen in der Union gegen Lizenzgeb\u00fchren geschlossen hat, wenn diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identit\u00e4t, ein gemeinsames Gesch\u00e4ftskonzept und die Anwendung einheitlicher Gesch\u00e4ftsmethoden gew\u00e4hrleisten und wenn sich diese Lizenzgeb\u00fchren in dem dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr vorausgehenden Gesch\u00e4ftsjahr in der Union auf mehr als 22,5 Mio. EUR beliefen, und sofern das Unternehmen in dem dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr vorausgehenden Gesch\u00e4ftsjahr in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. EUR erzielt hat oder die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns ist, der diesen Nettoumsatz erzielt hat.<\/p>\n<p>Ausnahmen<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist, dass die CSDDD ihren Anwendungsbereich erheblich einengt, da sie nun eine Ausnahmebestimmung enth\u00e4lt. Besteht n\u00e4mlich die Hauptt\u00e4tigkeit der obersten Muttergesellschaft im Halten von Anteilen an operativen Tochtergesellschaften und nimmt sie nicht an den Management-, Betriebs- oder Finanzentscheidungen teil, die sich auf die Gruppe oder eine ihrer Tochtergesellschaften auswirken, kann sie von der Erf\u00fcllung der Verpflichtungen der Richtlinie befreit werden. Voraussetzung f\u00fcr diese Befreiung ist jedoch, dass eine in der Union niedergelassene Tochtergesellschaft der obersten Muttergesellschaft benannt wird, um die Verpflichtungen der CSDDD im Namen der obersten Muttergesellschaft zu erf\u00fcllen, einschlie\u00dflich ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die T\u00e4tigkeiten ihrer Tochtergesellschaften. In diesem Fall muss die benannte Tochtergesellschaft \u00fcber die notwendigen Mittel und rechtlichen Befugnisse verf\u00fcgen, um diese Verpflichtungen wirksam zu erf\u00fcllen. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass sie von den Unternehmen der Gruppe die Informationen und Unterlagen erh\u00e4lt, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen der obersten Muttergesellschaft gem\u00e4\u00df der CSDDD erforderlich sind. Die oberste Muttergesellschaft muss diese Befreiung bei der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde beantragen. Wenn die oben genannten Bedingungen erf\u00fcllt sind, wird die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde die Befreiung gew\u00e4hren. Die oberste Muttergesellschaft haftet jedoch weiterhin gemeinsam mit dem benannten Tochterunternehmen f\u00fcr die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Tochterunternehmens.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus soll die Feststellung, ob ein Unternehmen unter die CSDDD f\u00e4llt, einer fortlaufenden Bewertung unterzogen werden: Erf\u00fcllt ein Unternehmen die Kriterien der Kategorie 1 oder 2, gilt die Richtlinie nur, wenn dies in zwei aufeinander folgenden Gesch\u00e4ftsjahren der Fall ist. Umgekehrt gilt die Richtlinie f\u00fcr ein Unternehmen nicht mehr, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Kategorie in den letzten beiden relevanten Gesch\u00e4ftsjahren nicht mehr erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Zeitlicher Anwendungsbereich der Bestimmungen<\/p>\n<p>Die Umsetzungsfristen f\u00fcr die Bestimmungen der CSDDD variieren je nach Gr\u00f6\u00dfe und Rechtsform der Unternehmen. F\u00fcr Unternehmen der Kategorie 1 (i) und (ii) mit mehr als 5.000 Besch\u00e4ftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1.500 Millionen Euro gilt die Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. F\u00fcr Unternehmen, die dieselben Kriterien erf\u00fcllen, aber mehr als 3.000 Besch\u00e4ftigte und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro haben, gilt die Richtlinie vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten. F\u00fcr Unternehmen der Kategorie 2 (i) und (ii) mit einem Nettoumsatz in der Union von mehr als 1 500 Mio. EUR gilt die Richtlinie drei Jahre nach Inkrafttreten, f\u00fcr Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR vier Jahre nach Inkrafttreten. F\u00fcr alle anderen Unternehmen beider Kategorien gilt die Richtlinie f\u00fcnf Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Die zur Erf\u00fcllung der Berichtspflichten im Rahmen der CSDDD erforderlichen Ma\u00dfnahmen gelten f\u00fcr diese Unternehmen jedoch (erst) ab dem 1. Januar 2028 bzw. dem 1. Januar 2029.<\/p>\n<p>Inhalt &#8211; Welche Aufgaben und Pflichten bestehen f\u00fcr Unternehmen?<\/p>\n<p>Zentrale Pflichten<\/p>\n<p>Von den Unternehmen wird erwartet, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht durch folgende Ma\u00dfnahmen nachkommen und Ressourcen und Informationen mit ihren jeweiligen Unternehmensgruppen und anderen juristischen Personen im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht austauschen:<br \/>\n\u00b7\tIntegration risikobasierter menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in alle relevanten Richtlinien und Risikomanagementsysteme, die in Absprache mit den Besch\u00e4ftigten des Unternehmens und ihren Vertretern entwickelt wurden, einschlie\u00dflich einer j\u00e4hrlich (oder unverz\u00fcglich nach wesentlichen \u00c4nderungen) zu aktualisierenden Sorgfaltspflichtpolitik, die eine Beschreibung des (langfristigen) Ansatzes des Unternehmens, einen Verhaltenskodex (Code of Conduct, CoC) f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, Tochterunternehmen und (in)direkte Gesch\u00e4ftspartner sowie eine Beschreibung der Prozesse und Ma\u00dfnahmen zur Integration und Umsetzung der Sorgfaltspflicht, zur \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung des CoC und zur Ausweitung seiner Anwendung auf Gesch\u00e4ftsbeziehungen enth\u00e4lt.<br \/>\n\u00b7\tIdentifizierung und Bewertung tats\u00e4chlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, die sich aus der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens (oder seiner Tochtergesellschaften und, sofern sie mit seiner Aktivit\u00e4tskette zusammenh\u00e4ngen, seiner Gesch\u00e4ftspartner) ergeben, durch \u201eangemessene Ma\u00dfnahmen\u201c. Im Wesentlichen sind die Unternehmen verpflichtet, (a) ihre eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, die ihrer Tochtergesellschaften und gegebenenfalls die ihrer Gesch\u00e4ftspartner zu erfassen, um Bereiche zu ermitteln, die f\u00fcr negative Auswirkungen anf\u00e4llig sind, und (b) auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung eine umfassende Bewertung dieser T\u00e4tigkeiten vorzunehmen. Wenn es m\u00f6glich ist, wesentliche Informationen f\u00fcr die umfassende Bewertung von Gesch\u00e4ftspartnern auf verschiedenen Ebenen der Aktivit\u00e4tskette zu erhalten, sollten die Unternehmen diese Informationen in erster Linie direkt von den Gesch\u00e4ftspartnern anfordern, die in den Bereichen t\u00e4tig sind, die f\u00fcr negative Auswirkungen am anf\u00e4lligsten sind.<br \/>\nWenn es den Unternehmen nicht m\u00f6glich ist, alle identifizierten negativen Auswirkungen gleichzeitig und in vollem Umfang anzugehen, sollen die Unternehmen bei der Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung, die negativen Auswirkungen zu vermeiden, angemessen abzuschw\u00e4chen, zu beheben oder zu minimieren, Priorit\u00e4ten setzen. Die Priorit\u00e4ten sollten auf der Grundlage der Schwere und Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen festgelegt werden. Sobald die schwerwiegendsten und wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums angegangen wurden, sollten die Unternehmen die weniger schwerwiegenden und wahrscheinlichen negativen Auswirkungen angehen.<br \/>\nAn die Ermittlung schlie\u00dft sich ein abgestuftes Regelungskonzept an, welches der Unterscheidung zwischen \u201epotenziellen\u201c und \u201etats\u00e4chlichen\u201c negativen Auswirkungen Rechnung tr\u00e4gt:<br \/>\n\u00b7\tPotenzielle negative Auswirkungen sollen in erster Linie vermieden und &#8211; falls dies nicht (unmittelbar) m\u00f6glich ist &#8211; angemessen abgeschw\u00e4cht werden. Bei der Frage, welche Ma\u00dfnahmen Unternehmen in diesem Zusammenhang ergreifen m\u00fcssen, ist zu ber\u00fccksichtigen, (a) ob die potenzielle negative Auswirkung allein vom Unternehmen, gemeinsam vom Unternehmen und seiner Tochtergesellschaft oder seinem Gesch\u00e4ftspartner oder allein vom Gesch\u00e4ftspartner des Unternehmens in der Aktivit\u00e4tskette ausgeht; (b) ob die potenzielle negative Auswirkung im Betrieb der Tochtergesellschaft, des direkten Gesch\u00e4ftspartners oder des indirekten Gesch\u00e4ftspartners entstehen kann; (c) inwieweit das Unternehmen in der Lage ist, den Gesch\u00e4ftspartner zu beeinflussen, der f\u00fcr die potenzielle negative Auswirkung verantwortlich ist oder zu ihr beitr\u00e4gt.<br \/>\nAbh\u00e4ngig von den vorstehenden Punkten k\u00f6nnen die angemessenen Ma\u00dfnahmen Folgendes umfassen:<br \/>\no\tdie unverz\u00fcgliche Entwicklung eines \u201ePr\u00e4ventionsaktionsplans\u201c (in Zusammenarbeit mit der Industrie oder mit Multi-Stakeholder-Initiativen), der auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und die Aktivit\u00e4tskette des Unternehmens zugeschnitten ist, mit klar festgelegten Zeitpl\u00e4nen und Indikatoren zur Messung von Verbesserungen;<br \/>\no\tEinholung vertraglicher Zusicherungen von direkten Gesch\u00e4ftspartnern &#8211; und von deren Partnern, soweit deren T\u00e4tigkeiten Teil der Aktivit\u00e4tskette des Unternehmens sind &#8211; bez\u00fcglich der Einhaltung des CoC des Unternehmens und erforderlichenfalls der Sicherstellung eines Pr\u00e4ventionsaktionsplans;<br \/>\no\tT\u00e4tigung notwendiger finanzieller oder nicht-finanzieller Investitionen, Anpassungen oder Upgrades, z.B. in Anlagen, Produktions- oder andere betriebliche Prozesse und Infrastrukturen;<br \/>\no\tVornahme notwendiger \u00c4nderungen oder Verbesserungen des Gesch\u00e4ftsplans, der allgemeinen Strategien und Verfahren des Unternehmens, einschlie\u00dflich seiner Einkaufs-, Konstruktions- und Vertriebspraktiken;<br \/>\no\tgezielte und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Unterst\u00fctzung von KMU, die Gesch\u00e4ftspartner des Unternehmens sind, je nach Bedarf und unter Ber\u00fccksichtigung der Ressourcen, des Fachwissens und der Sachzw\u00e4nge des KMU. Dies kann die Bereitstellung oder die Erleichterung des Zugangs zum Aufbau von Kapazit\u00e4ten, zu Schulungen oder zur Verbesserung von Managementsystemen beinhalten. Wenn die Einhaltung der CoC oder des Pr\u00e4ventionsaktionsplans die Tragf\u00e4higkeit des KMU gef\u00e4hrden w\u00fcrde, muss das Unternehmen gezielte und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige finanzielle Unterst\u00fctzung leisten, z. B. in Form von Direktfinanzierung, zinsg\u00fcnstigen Darlehen, Garantien f\u00fcr die weitere Beschaffung oder Hilfe bei der Beschaffung von Finanzmitteln;<br \/>\no\tZusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Einklang mit den Unionsrecht zwecks Verbesserung der F\u00e4higkeit des Unternehmens zur Vermeidung\/Abschw\u00e4chung negativer Auswirkungen, insbesondere wenn keine anderen Ma\u00dfnahmen geeignet oder wirksam sind.<br \/>\n\u00b7\tTats\u00e4chliche negative Auswirkungen sollen prim\u00e4r behoben oder, soweit dies nicht unmittelbar m\u00f6glich ist, in ihrem Ausma\u00df minimiert werden. Auch dies sollte auf der Grundlage geeigneter Ma\u00dfnahmen erfolgen, welche nach den oben genannten Kriterien f\u00fcr potenzielle negative  Auswirkungen festzulegen sind. Solche geeigneten Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen sein:<br \/>\no\tNeutralisierung\/Minimierung des Ausma\u00dfes der Auswirkungen durch Ma\u00dfnahmen, die in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Schwere der negativen Auswirkungen und zur Beteiligung des Unternehmens an diesen stehen;<br \/>\no\tdie unverz\u00fcgliche Entwicklung und Umsetzung eines \u201e Korrekturma\u00dfnahmenplans\u201c (in Zusammenarbeit mit der Industrie oder mit Multi-Stakeholder-Initiativen), der auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und die Aktivit\u00e4tskette des Unternehmens zugeschnitten ist, mit festgelegten Fristen und Indikatoren zur Messung von Verbesserungen, wenn die negativen Auswirkungen nicht sofort behoben werden k\u00f6nnen;<br \/>\no\tEinholung vertraglicher Zusicherungen von direkten Gesch\u00e4ftspartnern &#8211; und von deren Partnern, soweit deren T\u00e4tigkeiten Teil der Aktivit\u00e4tskette des Unternehmens sind &#8211; bez\u00fcglich der Einhaltung des CoC des Unternehmens und erforderlichenfalls der Sicherstellung eines Korrekturma\u00dfnahmenplans;<br \/>\no\tT\u00e4tigung notwendiger finanzieller oder nicht-finanzieller Investitionen, Anpassungen oder Upgrades, z.B. in Anlagen, Produktions- oder andere betriebliche Prozesse und Infrastrukturen;<br \/>\no\tVornahme notwendiger \u00c4nderungen oder Verbesserungen des Gesch\u00e4ftsplans, der allgemeinen Strategien und Verfahren des Unternehmens, einschlie\u00dflich seiner Einkaufs-, Konstruktions- und Vertriebspraktiken;<br \/>\no\tgezielte und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Unterst\u00fctzung von KMU, die Gesch\u00e4ftspartner des Unternehmens sind, je nach Bedarf und unter Ber\u00fccksichtigung der Ressourcen, des Fachwissens und der Sachzw\u00e4nge des KMU. Dies kann die Bereitstellung oder die Erleichterung des Zugangs zum Aufbau von Kapazit\u00e4ten, zu Schulungen oder zur Verbesserung von Managementsystemen beinhalten. Wenn die Einhaltung der CoC oder des Pr\u00e4ventionsaktionsplans die Tragf\u00e4higkeit des KMU gef\u00e4hrden w\u00fcrde, muss das Unternehmen gezielte und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige finanzielle Unterst\u00fctzung leisten, z. B. in Form von Direktfinanzierung, zinsg\u00fcnstigen Darlehen, Garantien f\u00fcr die weitere Beschaffung oder Hilfe bei der Beschaffung von Finanzmitteln;<br \/>\no\tZusammenarbeit mit anderen Unternehmen im Einklang mit den Unionsrecht zwecks Verbesserung der F\u00e4higkeit des Unternehmens zur Behebung\/Minimierung negativer Auswirkungen, insbesondere wenn keine anderen Ma\u00dfnahmen geeignet oder wirksam sind;<br \/>\no\tErgreifung von Abhilfema\u00dfnahmen, wenn das Unternehmen f\u00fcr eine tats\u00e4chliche negative Auswirkung verantwortlich ist oder dazu beitr\u00e4gt. In F\u00e4llen, in denen die negative Auswirkung ausschlie\u00dflich vom Gesch\u00e4ftspartner des Unternehmens ausgeht, kann das Unternehmen freiwillige Abhilfema\u00dfnahmen anbieten oder seinen Einfluss auf den Gesch\u00e4ftspartner nutzen, um Abhilfema\u00dfnahmen zu erleichtern.<\/p>\n<p>Die Unternehmen k\u00f6nnen gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ergreifen, die \u00fcber die oben Genannten hinausgehen. Zu diesen Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnten die Er\u00f6rterung der Erwartungen an die Gesch\u00e4ftspartner in Bezug auf die Vermeidung und Abschw\u00e4chung potenzieller negativer Auswirkungen, die Behebung tats\u00e4chlicher negativer Auswirkungen oder die Minimierung ihres Ausma\u00dfes sowie die Erm\u00f6glichung oder Erleichterung des Zugangs zu Kapazit\u00e4tsaufbau, Beratung, administrativer und finanzieller Unterst\u00fctzung in Form von Darlehen oder Finanzierungen geh\u00f6ren, wobei die Ressourcen, das Wissen und die Sachzw\u00e4nge des Gesch\u00e4ftspartners zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>K\u00f6nnen die negativen Auswirkungen durch die oben genannten Ma\u00dfnahmen nicht vermieden\/angemessen abgeschw\u00e4cht\/behoben\/minimiert werden, k\u00f6nnen die Unternehmen vertragliche Zusicherungen von indirekten Gesch\u00e4ftspartnern (einschlie\u00dflich KMU) einholen, die mit geeigneten Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Einhaltung einhergehen (z.B. \u00dcberpr\u00fcfung durch unabh\u00e4ngige Dritte, einschlie\u00dflich Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen). Um die Belastung der KMU zu verringern, sieht die CSDDD vor, dass die angewandten Bedingungen fair, angemessen und nicht diskriminierend sein m\u00fcssen und dass die Kosten der \u00dcberpr\u00fcfungsma\u00dfnahmen, sofern sie nach der Bewertung als notwendig erachtet werden, vom Unternehmen zu tragen sind; falls ein KMU w\u00fcnscht, zumindest einen Teil der Kosten zu tragen, oder im Einvernehmen mit dem Unternehmen, muss es die Ergebnisse der \u00dcberpr\u00fcfungen mit anderen Unternehmen teilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wenn die oben genannten Ma\u00dfnahmen unwirksam sind, muss das Unternehmen &#8211; als letztes Mittel &#8211; davon absehen, neue Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit dem Gesch\u00e4ftspartner in Verbindung mit oder in der Kette von Aktivit\u00e4ten, von denen die Auswirkungen ausgegangen sind, einzugehen oder bestehende Gesch\u00e4ftsbeziehungen auszubauen; wenn dies gesetzlich zul\u00e4ssig ist und nach einer Bewertung, ob die Folgen der Aussetzung oder Beendigung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen jene der negativen Auswirkungen aufwiegen w\u00fcrden, muss das Unternehmen dann (a) unverz\u00fcglich einen verst\u00e4rkten Pr\u00e4ventionsaktions-\/Korrekturma\u00dfnahmenplan beschlie\u00dfen und umsetzen, indem es seine Einflussm\u00f6glichkeiten nutzt oder verst\u00e4rkt, insbesondere durch vor\u00fcbergehende Aussetzung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden T\u00e4tigkeiten, einschlie\u00dflich der Festlegung eines konkreten und angemessenen Zeitrahmens f\u00fcr die Ma\u00dfnahmen, innerhalb dessen sich das Unternehmen nach alternativen Gesch\u00e4ftspartnern umsehen kann; (b) die Gesch\u00e4ftsbeziehungen beenden, wenn keine begr\u00fcndete Erwartung besteht, dass die Bem\u00fchungen erfolgreich sein werden, oder wenn durch die Umsetzung des Plans die negativen Auswirkungen nicht verhindert\/abgeschw\u00e4cht werden k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vertr\u00e4ge eine Aussetzung oder Beendigung zulassen, sofern nicht anders gesetzlich vorgeschrieben. Das Unternehmen muss die Auswirkungen der Aussetzung\/K\u00fcndigung verhindern\/verringern\/beenden, den Gesch\u00e4ftspartner davon unterrichten und seine Entscheidung regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen. Entscheidet sich das Unternehmen gegen eine Aussetzung\/K\u00fcndigung, muss es die potenziellen Auswirkungen und die verf\u00fcgbaren angemessenen Ma\u00dfnahmen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwachen und neu bewerten. <\/p>\n<p>\u00b7\tDar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Unternehmen k\u00fcnftig eine in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassene bzw. ans\u00e4ssige nat\u00fcrliche oder juristische Person als Bevollm\u00e4chtigten benennen, um eine effektive Zusammenarbeit mit der \u2013 f\u00fcr die \u00dcberwachung der Einhaltung von Verpflichtungen zust\u00e4ndigen \u2014 mitgliedsstaatlichen Aufsichtsbeh\u00f6rde zu gew\u00e4hrleisten. Auch in Vietnam niedergelassene Unternehmen sollen k\u00fcnftig der aufsichtsbeh\u00f6rdlichen \u00dcberwachung mit der Ma\u00dfgabe unterliegen, dass f\u00fcr diese die Aufsichtsbeh\u00f6rde des Mitgliedstaats zust\u00e4ndig ist, in dem das Unternehmen eine Zweigstelle unterh\u00e4lt. Hat das Unternehmen keine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat oder befinden sich seine Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist die Aufsichtsbeh\u00f6rde des Mitgliedstaats zust\u00e4ndig, in dem das Unternehmen den gr\u00f6\u00dften Teil seines Nettoumsatzes in der Union in dem Gesch\u00e4ftsjahr erzielt hat, das dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr, einem durch die Mitgliedstaaten n\u00e4her bestimmten Zeitpunkt oder dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen erstmals die Kriterien der Kategorie 2 erf\u00fcllt, vorangeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der sp\u00e4tere ist. In diesem Zusammenhang soll es \u2013 im Falle einer relevanten Umstands\u00e4nderung \u2013 m\u00f6glich sein, die Aufsichtsbeh\u00f6rde auf Antrag des Unternehmens zu wechseln.<br \/>\n\u00b7\tDie Mitgliedstaaten sorgen daf\u00fcr, dass Muttergesellschaften, die unter die CSDDD fallen und bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erf\u00fcllen, die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen im Namen ihrer unter die Richtlinie fallenden Tochterunternehmen erf\u00fcllen k\u00f6nnen, sofern dies eine wirksame Einhaltung gew\u00e4hrleistet. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Beaufsichtigung der Tochtergesellschaften oder deren zivilrechtliche Haftung.<br \/>\nSonstige relevante Bestimmungen<br \/>\nDie Richtlinie enth\u00e4lt folgende weitere Bestimmungen, deren Umsetzung von den Mitgliedstaaten sicherzustellen ist:<br \/>\n\u00b7\tDie Unternehmen m\u00fcssen die Stakeholder wirksam einbeziehen, indem sie ihnen relevante Informationen zur Verf\u00fcgung stellen und es ihnen erm\u00f6glichen, gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Informationen anzufordern. Die Konsultation der Interessengruppen sollte in verschiedenen Phasen des Sorgfaltspr\u00fcfungsprozesses erfolgen; ist eine wirksame Einbeziehung der Interessengruppen jedoch nicht zumutbar, m\u00fcssen die Unternehmen zus\u00e4tzlich Experten konsultieren, die zuverl\u00e4ssige Einblicke in potenzielle oder tats\u00e4chliche negative Auswirkungen geben k\u00f6nnen. Die Unternehmen m\u00fcssen Hindernisse f\u00fcr die Beteiligung identifizieren und beseitigen und sicherstellen, dass die Teilnehmer vor Vergeltungsma\u00dfnahmen gesch\u00fctzt sind, unter anderem durch Wahrung der Vertraulichkeit oder Anonymit\u00e4t. Unternehmen k\u00f6nnen diesen Verpflichtungen auch durch Branchen- oder Multi-Stakeholder-Initiativen nachkommen. Letztere sind jedoch kein Ersatz f\u00fcr die Konsultation der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter im Einklang mit den einschl\u00e4gigen EU- und nationalen Rechtsvorschriften.<br \/>\n\u00b7\tDie Unternehmen m\u00fcssen ein \u201efaires, \u00f6ffentliches, allgemein zug\u00e4ngliches, vorhersehbares und transparentes\u201c Beschwerdeverfahren einf\u00fchren und aufrechterhalten, bei dem die Unternehmen angemessene Ma\u00dfnahmen ergreifen, um Vergeltungsma\u00dfnahmen zu verhindern, indem sie die Identit\u00e4t der Person oder Organisation, die die Beschwerde einreicht, vertraulich behandeln. Personen und Organisationen (und ihre Vertreter), die berechtigte Bedenken hinsichtlich tats\u00e4chlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eines Unternehmens, seiner Tochtergesellschaften oder Gesch\u00e4ftspartner in der Aktivit\u00e4tskette des Unternehmens haben, k\u00f6nnen bei dem Unternehmen Beschwerden einreichen, angemessene Folgema\u00dfnahmen verlangen, sich mit Vertretern des Unternehmens zu Gespr\u00e4chen treffen und eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr erhalten, ob eine Beschwerde als begr\u00fcndet oder unbegr\u00fcndet angesehen wird. Im Falle einer begr\u00fcndeten Beschwerde werden sie \u00fcber die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Schritte und Ma\u00dfnahmen informiert, die beschwerdegegenst\u00e4ndlichen negativen Auswirkungen gelten als festgestellt; zudem soll das Unternehmen geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollen die Unternehmen einen leicht zug\u00e4nglichen Mechanismus einrichten, \u00fcber den nat\u00fcrliche und juristische Personen Berichte \u00fcber tats\u00e4chliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit ihren Betrieben, Tochtergesellschaften und Gesch\u00e4ftspartnern in ihren Aktivit\u00e4tsketten einreichen k\u00f6nnen. Die Meldungen k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts anonym oder vertraulich erfolgen, und die Unternehmen m\u00fcssen Vergeltungsma\u00dfnahmen verhindern, indem sie die Identit\u00e4t der Hinweisgeber geheim halten. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Unternehmen den Hinweisgeber \u00fcber ergriffene oder geplante Ma\u00dfnahmen informieren. Diesen Verpflichtungen k\u00f6nnen die Unternehmen auch durch kooperative Beschwerdeverfahren und Meldemechanismen nachkommen, sofern diese bestimmte Anforderungen erf\u00fcllen. Die Einreichung einer Meldung oder Beschwerde hat keinen Einfluss auf den Zugang zu anderen Verfahren oder Mechanismen.<br \/>\n\u00b7\tDie Unternehmen sollen die Umsetzung und \u00dcberwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer eigenen Verfahren und Ma\u00dfnahmen, der Verfahren und Ma\u00dfnahmen ihrer verbundenen Unternehmen und, soweit sie mit ihrer T\u00e4tigkeitskette in Zusammenhang stehen, der Verfahren und Ma\u00dfnahmen ihrer Gesch\u00e4ftspartner im Hinblick auf die Ermittlung, Vermeidung, Abschw\u00e4chung, Beendigung und Minimierung des Ausma\u00dfes negativer Auswirkungen bewerten; die Bewertungen sollen unverz\u00fcglich nach Eintreten einer wesentlichen Ver\u00e4nderung, mindestens jedoch alle 12 Monate, und immer dann, wenn es berechtigte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass wesentliche neue Risiken negativer Auswirkungen auftreten k\u00f6nnten, durchgef\u00fchrt werden. Das Unternehmen soll seine Sorgfaltspflicht, die ermittelten negativen Auswirkungen und die daraus abgeleiteten geeigneten Ma\u00dfnahmen entsprechend aktualisieren.<br \/>\n\u00b7\tUnternehmen, die nicht bereits Berufspflichten nach der Bilanz-Richtlinie (2013\/34\/EU) unterliegen, sollen \u00fcber die unter die CSDDD fallenden Angelegenheiten berichten, indem sie eine j\u00e4hrliche Erkl\u00e4rung auf ihrer Website ver\u00f6ffentlichen. Die Erkl\u00e4rung muss in mindestens einer Amtssprache des EU-Mitgliedstaats der gem\u00e4\u00df der CSDDD benannten Aufsichtsbeh\u00f6rde und, falls dies nicht der Fall ist, in einer in der internationalen Wirtschaftswelt gebr\u00e4uchlichen Verkehrssprache ver\u00f6ffentlicht werden. Die Ver\u00f6ffentlichung sollte innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des Gesch\u00e4ftsjahres bzw. bei Unternehmen, die freiwillig gem\u00e4\u00df der Bilanzrichtlinie berichten, zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Jahresabschlusses erfolgen. Unternehmen, die nach dem Recht eines Drittstaates gegr\u00fcndet wurden &#8211; somit auch Unternehmen, die nach vietnamesischem Recht gegr\u00fcndet wurden &#8211; m\u00fcssen Angaben zu ihrem bevollm\u00e4chtigten Vertreter machen. Die Kommission wird bis zum 31. M\u00e4rz 2027 delegierte Rechtsakte erlassen, in denen der Inhalt und die Kriterien der Berichterstattung im Einzelnen festgelegt werden, wobei diese an die Standards f\u00fcr die Nachhaltigkeitsberichterstattung gem\u00e4\u00df der Bilanzrichtlinie angepasst werden und gleichzeitig sichergestellt wird, dass es keine \u00dcberschneidungen mit den Berichtspflichten f\u00fcr Unternehmen gibt, die der Offenlegungsverordnung (EU) 2019\/2088 unterliegen.<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2029 m\u00fcssen Unternehmen bei der Ver\u00f6ffentlichung ihrer j\u00e4hrlichen Erkl\u00e4rung diese gleichzeitig an eine in der CSDDD genannte Sammelstelle \u00fcbermitteln. Das Ziel besteht darin, die Erkl\u00e4rung \u00fcber das durch die Verordnung (EU) 2023\/2859 eingerichtete Europ\u00e4ische zentrale Zugangsportal (ESAP) zug\u00e4nglich zu machen. Die Mitgliedstaaten stellen au\u00dferdem sicher, dass die \u00fcbermittelten Informationen bestimmte Anforderungen erf\u00fcllen: Sie sollten in einem datenextrahierbaren Format gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2023\/2859 oder, sofern dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist, in einem maschinenlesbaren Format vorliegen. Die den Informationen beigef\u00fcgten Metadaten sollten den Namen des Unternehmens, die Kennung der juristischen Person, die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, den Wirtschaftszweig, die Art der Informationen und einen Hinweis darauf, ob personenbezogene Daten enthalten sind, umfassen. Dar\u00fcber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen eine Kennung der juristischen Person erhalten und bis zum 31. Dezember 2028 mindestens eine Sammelstelle benennen und dies der ESMA mitteilen, um die Informationen \u00fcber das ESAP zug\u00e4nglich zu machen. Die Europ\u00e4ische Kommission wird erm\u00e4chtigt, Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen zu erlassen, um zus\u00e4tzliche Metadaten, die Datenstrukturierung und das erforderliche maschinenlesbare Format f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Informationen festzulegen.<\/p>\n<p>\u00b7\tDie von der EU-Kommission zu erlassenden Leitlinien, einschlie\u00dflich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien f\u00fcr bestimmte Sektoren oder spezifische negative Auswirkungen, werden Mustervertragsklauseln enthalten.<br \/>\n\u00b7\tFerner sollen die Mitgliedstaaten spezielle Websites, Plattformen oder Portale einrichten, um Unternehmen, ihren Gesch\u00e4ftspartnern und Interessengruppen Informationen und Unterst\u00fctzung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Plattformen sollten sich insbesondere an KMU richten, die in die Aktivit\u00e4tsketten von Unternehmen eingebunden sind, und Zugang zu den Berichterstattungskriterien, den Leitlinien der Kommission, einer zentralen Auskunftsstelle (bei der Unternehmen Informationen, Beratung und Unterst\u00fctzung bei der Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen erhalten k\u00f6nnen) sowie Informationen f\u00fcr Interessengruppen dar\u00fcber bieten, wie sie w\u00e4hrend des gesamten Sorgfaltspr\u00fcfungsverfahrens einbezogen werden k\u00f6nnen. Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen KMU und Interessengruppen finanziell unterst\u00fctzen, wobei die Kommission diese Ma\u00dfnahmen auch durch gemeinsame Initiativen der Interessengruppen erg\u00e4nzen kann. Die Unternehmen k\u00f6nnen sich an Brancheninitiativen beteiligen und die \u00dcberpr\u00fcfung der Sorgfaltspflicht durch Dritte in Anspruch nehmen, um ihre Unabh\u00e4ngigkeit und die Erf\u00fcllung ihrer Rechenschaftspflicht zu gew\u00e4hrleisten. Die Kommission wird Leitlinien zur Bewertung der Eignung solcher Initiativen und Pr\u00fcfer herausgeben.<br \/>\n\u00b7\tUnternehmen m\u00fcssen einen \u00dcbergangsplan zur Eind\u00e4mmung des Klimawandels verabschieden und umsetzen, der mit den Zielen des Pariser \u00dcbereinkommens und den EU-Vorschriften in Einklang steht, wobei (1) Unternehmen, die bereits einen \u00dcbergangsplan gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen EU-Richtlinien vorgelegt haben, als konform gelten und (2) die Erderw\u00e4rmung gem\u00e4\u00df dem Pariser \u00dcbereinkommen auf 1,5 Grad Celsius begrenzt wird. Damit soll das Ziel der EU, bis 2050 klimaneutrale Treibhausgasemissionen (THG) zu erreichen, einschlie\u00dflich aller damit verbundenen Zwischenziele f\u00fcr 2030 (d. h. eine Reduzierung der Netto-THG-Emissionen um mindestens 55 % gegen\u00fcber 1990) und 2040, gef\u00f6rdert werden. Der Plan muss j\u00e4hrlich aktualisiert werden und die Fortschritte bei der Erreichung der zeitgebundenen Ziele detailliert darlegen sowie Dekarbonisierungsstrategien, Einzelheiten zu Investitionen und die Rolle der Verwaltungsorgane enthalten.<br \/>\n\u00b7\tDie Aufsichtsbeh\u00f6rden sollten mit angemessenen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um die in der CSDDD festgelegten Verpflichtungen durchzusetzen, einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit, Informationen anzufordern und Untersuchungen durchzuf\u00fchren. Des Weiteren sollen Aufsichtsbeh\u00f6rden von Amts wegen oder bei begr\u00fcndeten Bedenken \u2013 im Falle drohender Beeintr\u00e4chtigung der Wirksamkeit des Untersuchungserfolgs sogar ohne vorherige Warnung des betreffenden Unternehmens \u2013 Untersuchungen einleiten d\u00fcrfen. Im Falle der Feststellung von Verst\u00f6\u00dfen haben die Unternehmen die M\u00f6glichkeit, Abhilfe zu schaffen; die von der Aufsichtsbeh\u00f6rde verh\u00e4ngten Ma\u00dfnahmen schlie\u00dfen jedoch verwaltungsrechtliche Sanktionen oder zivilrechtliche Haftung im Schadensfall nicht aus. In diesem Zusammenhang sind die Aufsichtsbeh\u00f6rden auch befugt, die Abstellung von Verst\u00f6\u00dfen anzuordnen, Sanktionen zu verh\u00e4ngen und einstweilige Ma\u00dfnahmen zu treffen. Diese Befugnisse k\u00f6nnen unmittelbar, in Zusammenarbeit mit anderen Beh\u00f6rden oder \u00fcber den Rechtsweg ausge\u00fcbt werden. Umgekehrt hat der Einzelne das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Aufsichtsbeh\u00f6rden. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden sind verpflichtet, Aufzeichnungen \u00fcber Untersuchungen und Durchsetzungsma\u00dfnahmen zu f\u00fchren. Entscheidungen der Aufsichtsbeh\u00f6rden \u00fcber die Einhaltung der Vorschriften haben keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens.<br \/>\n\u00b7\tNat\u00fcrliche und juristische Personen, die einen auf objektive Umst\u00e4nde gest\u00fctzten Grund zur Annahme haben, dass ein Unternehmen gegen die CSDDD-Vorgaben verst\u00f6\u00dft, sollen ihre begr\u00fcndeten Bedenken k\u00fcnftig vor jeder Aufsichtsbeh\u00f6rde geltend machen d\u00fcrfen und \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung jener Bedenken und der aufsichtsbeh\u00f6rdlichen Entscheidung informiert werden. Zur \u00dcberpr\u00fcfung der verfahrens- und materiell-rechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit aufsichtsbeh\u00f6rdlicher Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen soll nat\u00fcrlichen und juristischen Personen der Zugang zu nationalen Gerichten oder anderen unabh\u00e4ngigen \u00f6ffentlichen Stellen er\u00f6ffnet werden.<br \/>\n\u00b7\tDie Meldung von Verst\u00f6\u00dfen richtet sich nach der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019\/1937 und den jeweiligen mitgliedstaatlichen Umsetzungsgesetzen.<br \/>\n\u00b7\tDie Einhaltung der Verpflichtungen aus der CSDDD, sei es durch obligatorische \u00dcbernahme oder durch freiwillige Ma\u00dfnahmen, gilt als Umwelt- oder Sozialfaktor, den \u00f6ffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen und Konzessionen gem\u00e4\u00df den Richtlinien 2014\/24\/EU, 2014\/25\/EU und 2014\/23\/EU ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sanktionen und Haftung<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten sollen Sanktionen f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der CSDDD festlegen und durchsetzen und dabei sicherstellen, dass die Sanktionen \u201ewirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend\u201c sind. Die Sanktionen m\u00fcssen die Art und Schwere des Versto\u00dfes, fr\u00fchere Verst\u00f6\u00dfe, ergriffene Abhilfema\u00dfnahmen, finanzielle Vorteile oder Verluste aufgrund des Versto\u00dfes usw. ber\u00fccksichtigen. Die Geldbu\u00dfen werden auf der Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens festgesetzt, wobei die Obergrenze nicht unter 5 % des Umsatzes des vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahres liegen darf. Sanktionsentscheidungen sind f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Jahre \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und dem Europ\u00e4ischen Netz der Aufsichtsbeh\u00f6rden (ENSA) unter Ausschluss personenbezogener Daten mitzuteilen.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Unternehmen f\u00fcr Sch\u00e4den haftbar gemacht werden k\u00f6nnen, die durch ihre vors\u00e4tzliche oder fahrl\u00e4ssige Verletzung der im Rahmen der CSDDD eingegangenen Verpflichtungen zur Vermeidung potenzieller und zur Behebung tats\u00e4chlicher negativer Auswirkungen entstanden sind, sofern das Recht, das Verbot oder die Verpflichtung, das bzw. die in Anhang I (\u201eRechte und Verbote, die in internationalen Menschenrechts\u00fcbereink\u00fcnften niedergelegt sind\u201c) aufgef\u00fchrt ist, den Schutz der nat\u00fcrlichen oder juristischen Person bezweckt und durch den Versto\u00df eine nach innerstaatlichem Recht gesch\u00fctzte nat\u00fcrliche oder juristische Person gesch\u00e4digt wird. Diese Haftung stellt ein rechtliches Novum dar und beinhaltet die Verpflichtung zur vollst\u00e4ndigen Entsch\u00e4digung. Sie erstreckt sich auch auf Unternehmen, die an Brancheninitiativen teilgenommen oder sich der \u00dcberpr\u00fcfung durch Dritte bedient haben.<br \/>\nEinerseits ist die vorgesehene zivilrechtliche Haftung begrenzt. Die Unternehmen haften \u201enur\u201c, wenn sie vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig ihre Pflichten zur \u00dcberwachung der Aktivit\u00e4tsketten vernachl\u00e4ssigt haben. Neben den Gesch\u00e4digten selbst k\u00f6nnen k\u00fcnftig auch Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen klagen (allerdings nur direkt im Namen der Gesch\u00e4digten). Ein Unternehmen kann hingegen nicht haftbar gemacht werden, wenn der Schaden allein durch seine Gesch\u00e4ftspartner verursacht wurde. <\/p>\n<p>Wird das Unternehmen haftbar gemacht, so hat der Gesch\u00e4digte Anspruch auf vollen Schadenersatz nach nationalem Recht, ohne dass es zu einer \u00dcberkompensation kommt. Die Mitgliedstaaten sorgen auch f\u00fcr angemessene Verj\u00e4hrungsfristen (mindestens f\u00fcnf Jahre) f\u00fcr die Erhebung von Schadenersatzklagen und f\u00fcr den Zugang zu Gerichtsverfahren, die nicht zu laufen beginnen, bevor die Rechtsverletzung beendet ist und der Kl\u00e4ger Kenntnis von dem Verhalten, dem verursachten Schaden und der Identit\u00e4t des Rechtsverletzers hat oder billigerweise h\u00e4tte haben k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen auch Unterlassungsklagen einreichen und einschl\u00e4gige Organisationen erm\u00e4chtigen, im Namen der Gesch\u00e4digten zu klagen. Es ist auch zu beachten, dass nationale Gerichte die Offenlegung von Beweisen anordnen k\u00f6nnen, wenn dies f\u00fcr ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, und dass Unternehmen, die an Initiativen oder \u00dcberpr\u00fcfungen durch Dritte beteiligt sind, dennoch haftbar gemacht werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fchrt die Haftung eines Unternehmens f\u00fcr Sch\u00e4den nicht die Haftung seiner Tochtergesellschaften oder Gesch\u00e4ftspartner. Die zivilrechtlichen Haftungsregeln der CSDDD schr\u00e4nken die Haftung von Unternehmen nach anderen Rechtsordnungen nicht ein und k\u00f6nnen auch dann durchgesetzt werden, wenn das anwendbare Recht nicht dasjenige eines Mitgliedstaates ist.<\/p>\n<p>Auswirkungen einer m\u00f6glichen Umsetzung der CSDDD auf Unternehmen mit Sitz in Vietnam<\/p>\n<p>Sollte die CSDDD in Kraft treten und umgesetzt werden, werden EU-Unternehmen der 1. Kategorie ihre Sorgfaltspflichten auf ihre Gesch\u00e4ftspartner \u2013 auch im EU-Ausland \u2013 ausdehnen. Damit w\u00fcrden indirekt auch Unternehmen mit Sitz in Vietnam, die eng in die Aktivit\u00e4tsketten dieser EU-Unternehmen eingebunden sind, in die Pflicht genommen. Indes beschr\u00e4nkt sich die CSDDD nicht auf indirekte Auswirkungen, sondern dehnt ihren Anwendungsbereich ausdr\u00fccklich auf Unternehmen mit Sitz in Drittl\u00e4ndern aus. Vietnamesische Unternehmen oder Unternehmen mit Niederlassungen in Vietnam w\u00e4ren somit direkte Adressaten der Verpflichtungen der Kategorie 2. In diesem Zusammenhang ver\u00f6ffentlicht die ENSA eine indikative Liste von Drittlandsunternehmen, die der CSDDD unterliegen. Dies ist insbesondere f\u00fcr in Vietnam ans\u00e4ssige Unternehmen von Bedeutung, da es Klarheit dar\u00fcber schafft, welche Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Wichtig ist jedoch, dass die Kriterien f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft werden. Der Beginn der Anwendung der Vorschriften, insbesondere f\u00fcr Unternehmen der Kategorie 2, aber auch f\u00fcr Unternehmen der 1. Kategorie, da dies indirekt auch Unternehmen in Vietnam betreffen kann, muss ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Von (in)direkter Relevanz f\u00fcr vietnamesische Unternehmen w\u00e4ren dar\u00fcber hinaus die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Sanktionsvorschriften sein.<\/p>\n<p>Investitionen in und die Einf\u00fchrung von nachhaltigen Technologien und Praktiken sowie juristische Beratung zu geeigneten Strategien in diesem Zusammenhang und zur Risikominimierung werden deshalb unverzichtbar. In Zukunft gilt es auch, die regulatorischen Vorgaben der Aufsichtsbeh\u00f6rden und der Europ\u00e4ischen Kommission zu beachten.<\/p>\n<p>Unsere Kanzlei steht Ihnen bei diesen Fragen gerne zur Verf\u00fcgung und unterst\u00fctzt Sie bei der Entwicklung geeigneter Strategien.<\/p>\n<p>CSDDD und EVFTA<\/p>\n<p>Dennoch stehen vietnamesische Unternehmen den CSDDD-Vorgaben \u2013 angesichts ihrer bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des EVFTA, welche die Einhaltung von CSR-, Umweltstandards, Klimaprotokollen sowie den Schutz der Biodiversit\u00e4t umfassen \u2013 nicht v\u00f6llig unvorbereitet gegen\u00fcber. Im Kapitel 13 des EVFTA wird die nachhaltige Entwicklung zu einem grundlegenden Element der bilateralen Handelsbeziehungen mit der EU erkl\u00e4rt. Im Lichte der EVFTA-Verpflichtungen ist Vietnam bestrebt, durch seine Gesetzgebung und Politik ein hohes Umwelt-, Arbeits- und Sozialschutzniveau zu gew\u00e4hrleisten und zu f\u00f6rdern und bem\u00fcht sich st\u00e4ndig um Verbesserungen. Was die Verfahrensgarantien betrifft, so unterliegen \u2013 im Gegensatz zu anderen im EVFTA er\u00f6rterten Themen \u2013 alle Streitigkeiten, die sich aus Kapitel 13 \u00fcber Handel und nachhaltige Entwicklung ergeben, einschlie\u00dflich arbeitsrechtlicher Fragen, nicht den allgemeinen Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 15, sondern k\u00f6nnen vielmehr nur durch Konsultationen auf Regierungsebene oder durch Einschaltung einer Sachverst\u00e4ndigengruppe, wie in Kapitel 13 vorgesehen, beigelegt werden.<br \/>\nIn Bezug auf Arbeitsnormen schafft das EVFTA keine neuen Standards, sondern betont die Umsetzung der Verpflichtungen, die Vietnam und die EU als Mitglieder der IAO im Rahmen der Erkl\u00e4rung \u00fcber grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgema\u00dfnahmen eingegangen sind, insbesondere: i) die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, ii) die Beseitigung aller Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit, iii) die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit und iv) die Beseitigung der Diskriminierung in Besch\u00e4ftigung und Beruf. Bereits vor Inkrafttreten des EVFTA hat Vietnam seine Gesetze, Vorschriften und Politiken verabschiedet und angepasst, um sie mit den international anerkannten Arbeitsnormen in Einklang zu bringen. Dieser Prozess setzt sich im Zuge der Erf\u00fcllung der Verpflichtungen Vietnams im Rahmen des CPTPP und des EVFTA fort; Letzteres zeigt insbesondere die \u00c4nderung des Arbeitsgesetzbuchs im Jahr 2019. <\/p>\n<p>Im Bereich des Umweltschutzes enth\u00e4lt das EVFTA neben Kapitel 13 ein eigenes Kapitel \u00fcber nichttarif\u00e4re Handels- und Investitionshemmnisse im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie. Es enth\u00e4lt sektorspezifische Regelungen (i) zur diskriminierungsfreien Behandlung im Allgemeinen (Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren), (ii) zum sog. \u201eLocal Content\u201c und (iii) zur Verwendung internationaler Standards.<\/p>\n<p>Relevante Initiativen aus j\u00fcngster Zeit sind u.a. die Entscheidung Nr. 876\/QD-TTg zur Genehmigung des Aktionsprogramms f\u00fcr den Umstieg auf gr\u00fcne Energie und die Verringerung der Kohlendioxid- und Methanemissionen im Verkehrssektor, die Entscheidung Nr. 500\/QD-TTg zur Genehmigung des Energieentwicklungsplans VIII, das Umweltschutzgesetz Nr. 72\/2020\/QH14 und Der Strategische Rahmen f\u00fcr die Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und den Vereinten Nationen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung f\u00fcr den Zeitraum 2022-2026 (\u201cOne Strategic Framework for Sustainable Development Cooperation between the Government of the Socialist Republic of Vietnam and the United Nations for the Period 2022-2026\u201d). Daraus ergibt sich nicht zuletzt die Verpflichtung f\u00fcr in Vietnam t\u00e4tige Unternehmen, diese Standards und die lokalen Anforderungen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Fazit<\/p>\n<p>Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens der CSDDD m\u00fcssen die in Vietnam ans\u00e4ssigen Unternehmen wachsam bleiben.<\/p>\n<p>Die CSDDD enth\u00e4lt Verpflichtungen f\u00fcr Unternehmen in Bezug auf tats\u00e4chliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt im Zusammenhang mit ihren eigenen Aktivit\u00e4ten, denen ihrer Tochtergesellschaften und denen ihrer Gesch\u00e4ftspartner in der Aktivit\u00e4tskette. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Betroffene Unternehmen in Vietnam m\u00fcssen sich daher so fr\u00fch wie m\u00f6glich auf die zuk\u00fcnftige Rechtslage vorbereiten, um weiterhin auf dem EU-Markt wettbewerbsf\u00e4hig zu bleiben. Durch eine proaktive Anpassung an die sich \u00e4ndernden rechtlichen Rahmenbedingungen k\u00f6nnen vietnamesische Unternehmen diesen Herausforderungen effektiv begegnen und dauerhaft in Europa Fu\u00df fassen.<\/p>\n<p>***<br \/>\nBei Fragen oder f\u00fcr weitere Informationen steht Ihnen Dr. Oliver Massmann unter omassmann@duanemorris.com gerne zur Verf\u00fcgung. Dr. Oliver Massmann ist gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor von Duane Morris Vietnam LLC.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten Jahren wurde dem Thema Nachhaltigkeit in der Europ\u00e4ischen Union eine immer h\u00f6here Priorit\u00e4t einger\u00e4umt und dessen Schl\u00fcsselrolle bei der Bew\u00e4ltigung globaler Herausforderungen erkannt. So wurden verschiedene gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen, um Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensf\u00fchrung (ESG) in Unternehmensstrategien zu integrieren, darunter die Richtlinie \u00fcber die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD), &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/2024\/05\/13\/vietnam-anwalt-in-vietnam-dr-oliver-massmann-corporate-sustainability-due-diligence-directive-csddd-oder-das-eu-lieferkettengesetz-umfassende-analyse-und-ausblick-auf-die-auswirkungen-au\/\" class=\"more-link\">Continue reading<span class=\"screen-reader-text\"> &#8220;VIETNAM \u2014 Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD oder das EU-Lieferkettengesetz): Umfassende Analyse und Ausblick auf die Auswirkungen auf Unternehmen in Vietnam&#8221;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":24,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[2],"tags":[],"ppma_author":[1007],"class_list":["post-1524","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-vietnam-general"],"authors":[{"term_id":1007,"user_id":24,"is_guest":0,"slug":"omassmann","display_name":"Dr. Oliver Massmann","avatar_url":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-content\/uploads\/sites\/19\/2014\/08\/massmannoliver-125x150.jpg","0":null,"1":"","2":"","3":"","4":"","5":"","6":"","7":"","8":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1524","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/users\/24"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1524"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1524\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1524"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1524"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1524"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/blogs.duanemorris.com\/vietnam\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=1524"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}