Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann VERORDNUNG 135 ÜBER MECHANISMEN UND RICHTLINIEN FÜR AUFDACHSOLARANLAGEN ZUR EIGENPRODUKTION UND ZUM EIGENVERBRAUCH

Am 22. Oktober 2024 erließ die vietnamesische Regierung die lang erwartete Verordnung Nr. 135/2024/ND-CP (Verordnung 135) über Förderrichtlinien- und mechanismen zur Entwicklung von Aufdach-Solaranlagen zur Eigenproduktion und zum Eigenverbrauch. Im Vergleich zu ihrem letzten Entwurf enthält die Veordnung 135 günstigere Regelungen für Entwickler von Aufdach-Solaranlagen (RTS). Im Folgenden möchten wir auf die wichtigsten Regelungen der Verordnung 135 eingehen:
1. Eigenproduktion und Eigenverbrauch im Sinne der Verordnung 135: Die Veordnung erfasst RTS-Anlagen, die auf Dächern verschiedener baulicher Anlagen installiert werden, darunter Wohnhäuser, Büros, Industriezonen, Cluster, Exportzonen, High-Tech-Parks, Wirtschaftszonen, Produktionsanlagen und Geschäftsniederlassungendie. Unter RTS-Energie zur Eigenproduktion und zum Eigenverbrauch wird gemäß Verordnung 135 Energie verstanden, die von Organisationen oder Einzelpersonen zur Bedarfsdeckung selbst erzeugt und verbraucht wird.
2. Grundsätze für die Entwicklung von RTS-Anlagen zur Eigenproduktion und zum Eigenverbrauch:
• Bei der Durchführung des Baus und der Projektentwicklung müssen alle geltenden Vorschriften in Bezug auf Investitionen, Bau, Land, Umwelt, Sicherheit, Brandbekämpfung und Prävention eingehalten werden;
• Während der Investitions- und Bauphase der RTS-Anlagen sind importierte und gebrauchte Solarmodule und Gleichstrom-Wechselrichter streng verboten.
3. Geregelte Verstöße:
• Entwicklung von RTS-Anlagen, die nicht der Verordnung 135 entsprechen;
• Entwicklung, Installation und Betrieb von netzgekoppelten RTS-Anlagen, die die behördlich angemeldete/registrierte Kapazität überschreitet;
• Nichteinhaltung der von der zuständigen Behörde erlassenen Stilllegungsanordnung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Verordnungsentwurf den Handel mit bzw. Verkauf von RTS-Energie untersagte. In der neuen Verordnung 135 fehlt jedoch eine solche Regelung.
4. Modelle: Gemäß Verordnung 135 haben Erzeuger das Recht, ihre RTS-Stromanlagen an das Netz anzuschließen. Im Falle des Netzanschlusses kann überschüssiger Strom bis zu 20% der installierten Kapazität an Vietnam Electricity (EVN) verkauft werden. Beabsichtigt ein Erzeuger den Netzanschluss und den Verkauf von überschüssigem Strom, ist dieser zur Einhaltung der in der Verordnung 135 festgelegten Standards verpflichtet.
5. RTS-Stromanlagen ohne Netzanschluss: RTS-Anlagen, die nicht an das Netz angeschlossen werden, benötigen keine Betriebserlaubnis und können ohne Kapazitätsbeschränkungen errichtet werden. Vor der Installtion müssen die Erzeuger allerdings die zuständigen Elektrizitätswerke und das örtliche Departement für Industrie und Handel (DOIT) den Standort und die installierte Kapazität der RTS-Anlage melden. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Installation der RTS-Anlage bei der zuständigen Behörde für Bauwesen, Brandschutz und Brandbekämpfung anzuzeigen.
6. Netzgekoppelte RTS-Anlagen:
• RTS-Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 100 kW:
Die Erzeuger sind gegenüber dem DOIT und den zuständigen örtlichen Behörden für Bauwesen, Brandschutz und Brandbekämpfung meldepflichtig. Die Entwickler können wählen, ob überschüssiger Strom in das nationale Netz eingespeist werden soll. Soll überschüssiger Strom nicht in das nationale Netz eingespeist werden, müssen Erzeuger eine Nullausfuhrvorrichtung installieren.
• RTS-Anlagen mit einer Kapazität von 100 kW bis unter 1.000 kW:
Es gelten dieselben Bestimmungen wie für RTS-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW. Darüber hinaus müssen die Erzeuger die Installation EVN mitteilen. Überschüssiger Strom kann verkauft werden, sofern die Kapazität nicht diejenige Gesamtkapazität übersteigt, die der jeweiligen Provinz/Stadt im Rahmen des nationalen Energieentwicklungsplans und seines detaillierten Durchführungsplans zugewiesen wurde.
• RTS-Anlagen mit einer Kapazität von 1.000 kW oder mehr:
Die Entwickler müssen beim DOIT ein Erzeugungsregistrierungszertifikat beantragen. Eine Strombetriebsgenehmigung ist erforderlich, sofern die Erzeuger überschüssigen Strom an das Netz verkaufen möchten. Erzeuger müssen zusätzlich das vorgeschriebene Verfahren zur Unterstützung des nationalen Energieplans befolgen, wenn ihre Kapazität diejenige Gesamtkapazität übersteigt, die der jeweiligen Provinz/Stadt im Rahmen des nationalen Energieentwicklungsplans und seines detaillierten Durchführungsplans zugewiesen wurde. Wenn überschüssiger Strom nicht in das nationale Netz eingespeist wird, muss eine Nullausfuhrvorrichtung installiert werden.
7. Batteriespeichersystem („BESS“): Gemäß Verordnung 135 wird Erzeugern die Installation von BESS empfohlen, um einen zuverlässigen und sicheren Stromanlagenbetrieb zu gewährleisten.
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Bei Fragen und für weitere Einzelheiten steht Ihnen Dr. Oliver Massmann unter omassmann@duanemorris.com gerne zur Verfügung. Dr. Oliver Massmann ist Generaldirektor von Duane Morris Vietnam LLC.

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