Rechtsanwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann IMMOBILIEN Vietnams Immobiliensektor – Aktuelle Probleme und Loesungen fuer Anleger mit Ausblick auf die Handelsabkommen TPP 11 und EUVNFTA

A. Einleitung
Der gesetzliche Rahmen fuer den Immobilienbereich wird seit dem 01.07.2015 durch das Immobiliengeschaeftsgesetz (LREB) und das Wohnhausgesetz (LRH) vorgegeben.

Das LREB wurde durch das Dekret Nr. 76/2015/nd-CP eingefuehrt, das LRH durch das Dekret Nr. 99/2015/nd-CP. Darueber hinaus wurde mit dem lang ersehnten Dekret Nr. 01/2017/ND-CP vom 06.01.2017 drei Verordnungen, die das Grundbesitzgesetz betreffen, geaendert. Durch diese Aenderung konnte der Immobilienmarkt neue Investitionen verzeichnen.

B. Fragen
Allerdings bleiben weitere Fragen offen:

1. Verzoegerungen bei der Erteilung von Flaechennutzungsrechten (LURC)
Die Erteilung von Flaechennutzungsrechten an Auslaender ist eine wesentliche Voraussetzung fuer die Durchfuehrung von Immobilienprojekten. Artikel 75 des Dekrets 95/2015 verpflichtet das Bauamt zum Erlass einer “Liste von verbotenen Bauprojekten fuer Auslaender”. Eine solche Liste wurde bisher jedoch noch nicht veroeffentlicht. Aus diesem Grund verzichtet das Amt fuer Natur und Umwelt auf die Erteilung der LURCs an Auslaender.
Deshalb sollte diese Liste sobald wie moeglich veroeffentlicht werden. So koennten Auslaender, die in Vietnam Land kaufen, die LURC erhalten und ihre Bauprojekte verwirklichen.

2. Was sind “auslandsfinanzierte Unternehmen”?
Das LREB, das Grundbesitzgesetz und das Investmentgesetz 2014 (LOI) nennen das “auslandsfinanzierte Unternehmen”. Dennoch bleiben Unklarheiten bestehen. Das LREB nennt keinerlei Definition. Das Grundbesitzrecht besagt, dass Joint-Ventures, zu 100% auslandsfinanzierte Unternehmen und vietnamesische Unternehmen, an denen Auslander Anteile halten, miteinander fusionieren koennen oder untereinander Anteile voneinander erwerben koennen ohne Anteile zu nennen. Laut des LOI soll eine Gesellschaft mit auslaendischem Investor ein auslandsfinanziertes Unternehmen darstellen, wenn der Auslaender 51% oder mehr der Anteile haelt. Auf der anderen Seite werden Gesellschaften mit weniger als 51% nicht als inlaendische Unternehmen klassifiziert. Dieser Unterschied ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Behandlung inlaendischer und auslaendischer Unternehmen entscheidend. So sind z.B. inlaendische Unternehmen in der Lage, Fleachennutzungsrechte in Form von Teilen einer Flaeche zu erwerben, waehrend dies den auslandsfinanzierten Unternehmen versagt ist. Dies entspricht auch dem Inhalt des Dokuments Nr. 386/BXD-Qin vom 28.02.2017 des Bauministeriums, indem festgestellt wird, dass das LREB keine Bestimmungen ueber auslaendisch finanzierte Unternehmen erbringen muss, wie es das LOI bereits getan hat. Das Dokument 286 sagt jedoch nicht aus, dass das LREB dieselbe Definiton uebernehmen kann.

3. Beschraenkungen der Kapitalquellen
Aufgrund der Beschraenkung der Kapitalquellen bei Wohnhaeusern durch das LRH koennen auslaendische Bauunternehmer keine Kredite von Offshore-Kreditinstituten mehr erhalten. Diese Massnahme verringert die Moeglichkeit zur effektiven Kapitalerhoehung und letztendlich auch die Wettbewerbsfaehigkeit der auslaendischen Bauunternehmer. Dies gilt, obwohl keine Notwendigkeit dazu besteht.

4. Aenderung der Rechte des Grundbesitzers im Falle des Erwerbs von Anteilen/Kapitaleinlage
Artikel 2.27 des Dekrets 01/2017 verpflichtet ein Unternehmen zur Abaenderung von Grundbesitzrechten oder zur Registrierung von solcher Aenderungen am Land selbst oder an Zubehoer des Grundbesitzes, sobald eine Aenderung der Eigentumsverhaeltnisse eintritt. Im Falle des Erwerbs von Grund bleibt dieser solang beim alten Eigentuemer. Ausserdem kann der Uebertragungsprozess zu finanziellen Verpflichtungen fuehren. Dies kann fuer Investoren zu Schwierigkeiten fuehren, wenn Aktien erworben wurden oder Kapital ins Unternehmen eingebracht wurde.

5. Investitionsgenehmigung
Bei der Hauptgenehmigung fuer Wohnsiedlungen handelt es sich entweder um eine Entscheidung als “in-principle decision (IID)” oder um ein “in-principle approval (IAA)”.
Darueber hinaus benoetigt ein Investor, der in Vietnam ein Unternehmen gruenden will, ein Investitionsregistrierungszertifikat (IRC).

a) Wann es einer IID bedarf
Gemaess Artikel 32 des LOI bedarf es der IID nur, wenn Bauunternehmer Fleachennutzungsrechte direkt vom Staat durch Zuteilung oder Pacht erhalten. Ausgenommen sind Versteigerung, Ausschreibung und Uebertragung des Eigentums. Die einzige Moeglichkeit Grund und Boden zu erhalten, ist gemaess des Grundbesitzrechts, durch Uebertragung oder Pacht. Es ist unklar, wie Bauunternehmer Grund uebertragen bekommen koennen.

b) Investitionsgenehmigung fuer Kapitaleinlagen im Wege der Flaechennutzungsrechte
Im Rahmen eines Joint Ventures zwischen inlaendischem und auslaendischem Investor zur Entwicklung von Wohnsiedlungen traegt der Inlaender durch Einbringen der Landnutzungsrechte bei. Der IID bedarf es in diesem Fall nur bei Zuteilung oder Pacht von Grundstuecken vom Staat, mit Ausnahme der Versteigerung, Ausschreibung oder Uebertragung. Unklar ist, ob eine IIA bei Ausschreibungen oder Eigentumsuebertragungen notwendig sein wird.
Nach dem Baugesetz 2014 bedarf es der Baugenehmigung vor dem Beginn des Baus. Ob die IIA die Genehmigung erhalten muss, ist nicht geklaert.

c) Die verschiedenen Investitionsgenehmigungen
Das LOI stellt die Anforderungen der IRC, abgesehen von der IID und der IIA. Fuer Projekte, die die IID benoetigen, wird die IRC automatisch fuenf Tage nach Erteilung der IID ebenfalls erteilt. Inhaltlich aehneln sich IID und IRC, sodass keine zusaetzlichen Dokumente erforderlich sind. Infolgedessen braucht es keiner IRC, wenn die IID erteilt wurde.
Sollte es der IIA beduerfen, muss man sich zuerst um die IRC kuemmern, ehe das Unternehmen eingerichtet werden.

6. Kapitalbeitrag in Form der Flaechennutzungsrechte
Das Grundbesitzgesetz und das Gesellschaftsrecht von 2014 bieten fuer natuerliche Personen die Moeglichkeit der zeitweisen Beiteiligung ueber Landnutzungsrechte an. Gemaess Artikel 80 des Dekrets 43/2014/nd-CP vom 15. Mai 2014 erlischt die Kapitalbeteiligung in Form des Landnutzungsrechts, wenn der Anleger verstirbt. Im Ergebnis wuerde die Kapitalbeteiligung beendet und die LURC des Unternehmens inklusive seines Flaechennutzungsrechts versagt. Auf der anderen Seite schreibt das Gesellschaftsrecht 2014 vor, dass ein Unternehmen das Recht ueber eine Flaeche hat, wenn es von einer naturlichen Person als Kapitaleinlage eingebracht wurde. Deshalb hat Artikel 80 des Dekrets Nr. 43/2014/nd-CP Verwirrung und Unsicherheit unter den Bauunternehmern gestreut.

7. Durchfuehrung eines Immobiliengeschaefts mittels Flaechennutzungsrecht als Kapitaleinlage
Unter dem Grundbesitzgesetz koennen in- und auslaendische Unternehmen Kapitalbeteilungen in Form von Flaechennutzungsrechten erhalten. Jedoch ergibt sich aus dem LREB keine gesetzliche Bestimmung fuer Verbaende und natuerliche Personen. Demzufolge sind Verbaende nicht berechtigt Kapitaleinlagen in Form von Flaechennutzungsrechte zu erhalten. Dies stellt eine Ungleichbehandlung im Immobiliensektor dar.

C. Ausblick auf die Handelsabkommen TPP 11 und EUVNFTA
Nach dem Zurueckziehen der USA aus dem TPP im Januar 2017, einigten sich die verbleibenden TPP-Mitglieder im November 2017 auf einen Verbund ohne die USA. Dieser traegt den Namen CPTPP (TPP 11). Dieses Abkommen soll von allen Mitgliedern im ersten Quartal 2018 unterzeichnet werden. Danach muesste es in allen Mitgliedsstaaten ratifiziert werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Das TPP 11 verspricht grosse Vorteile fuer Vietnams immobiliensektor. Das Abkommen zielt auf die Aufhebung von Zoellen zwischen den Mitgliedsstaaten fuer gewisse Waren und Gueter ab. Dies wird der vietnamesischen Wirtschaft als Ganzes fuer auslaendische Investoren interessanter machen und koennte dazu fuehren, dass sich auslaendische Bauunternehmen aufgrund der neuen Dynamik des Markts zum Bau von Kaufhaeusern oder Bueros entscheiden bzw. sich anderweitig am Immobilienmarkt beteiligen.

Ebenfalls interessant ist in diesem Hinblick das Handelsabkommen zwischen der EU und Vietnam, das sog. EUVNFTA. Das EUVNFTA bietet die Moeglichkeit, sowohl fuer die EU als auch fuer Vietnam, neue Maerkte zu erschliessen. Aufgrund des leichteren Zugangs und der Abschaffung von 99% aller Zoelle, wird Vietnam mehr Kapital anziehen. Von dem erwarteten Wachstum in den Bereichen Gesundheitswesen, Technologie und Bildung wird auch der Immobilienmarkt profitieren.

Es kann von einer allgemeinen Staerkung von Vietnams Wirtschaft infolge des EUVNFTA ausgegangen werden. Ausserdem gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz fuer Unternehmen. Aufgrund der neuen Moeglichkeiten Geschaefte zu machen, wird eine nachhaltige Entwicklung hin zu einer noch dynamerischeren Wirtschaft mit besseren Investitionsmoeglichkeiten sichergestellt.
Ausserdem wird die Moeglichkeit zur Streitbeilegung zwischen Anleger und Staat (Investor State Dispute Settlement [ISDS]) den hoechsten Standards der Rechtssicherheit –und durchsetzung genuegen. Anlegerschutz wird so gewaehrt.

Wir raten Ihnen, diese Standards fuer sich zu nutzen. Gerne beraten wir Sie hierbei.

Dieser Standard wird unter dem TPP 11 und der EUVNFTA Anwendung finden. Hiernach haben Anleger bei Rechtsstreitigkeiten die Moeglichkeit, die Klage im Gastland nach den Standards der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu erheben. Um Transparenz sicherzustellen, wird das Schiedsverfahren oeffentlich gehalten. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Zukunft des TPP wurde im November 2017 der Anwendungsbereich der ISDS um die Kapitel “Investitionsvereinbarungen” und “Investitionsbewilligung” verringert.
Weitere Sicherheit wird durch das Government Procurement Agreement (GPA) gewaehrleistet, das ebenso Teil beider Handelsabkommen sein wird. Das GPA stellt vor allem sicher, dass auslaendische Investoren zu vietnamesischen Investoren gleichbehandelt werden, wenn die Regierung Waren oder Dienstleistungen ueber einen gewissen Grenzwert kauft. Vietnam verpflichtet sich zur Veroeffentlichung von Information zur Ausschreibung, sowie den Bietern ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Abgabe von Angeboten zu gewaehren und die Vertraulichkeit der Angebote zu wahren. Zudem verlangt das GPA von den Parteien die Bewertung der Angebote auf Grundlage der Fairness und Objektivitaet. Angebote sind nach Massstab von Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen zu bewerten und zu vergeben, die wirksame Regelungen fuer Beschwerden und Streitbeilegung inne haben.
Dieses Instrument wird fairen Wettbewerb und Qualitaetssicherung gewaehrleisten.

D. Fazit
Die genannten Probleme beeinflussen die Wettbewerbsfaehigkeit des Immobiliensektors. Die bestehenden Beschraenkungen, zusaetzliche Verpflichtungen fuer auslaendische Investoren und das Fehler klarer Richtlinien zur Implementierung der Durchfuehrungsbestimmungen sind alles Huerden fuer Investoren, die gern in diesem Markt investieren wuerden.
Angesichts des Engagements der Regierung fuer Wachstum zu sorgen, wird es notwendig sein, diese Probleme zu beseitigen. Zwar werden die Handelsabkommen grossen Einfluss auf die Entwicklung des Marktes nehmen. Dennoch muss die Regierung weitere Massnahmen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben des Abkommens gewaehrleisten.

Falls weitere Fragen zum Thema bestehen, wuerden wir uns ueber Ihren Kontakt freuen. Melden Sie sich hierzu bitte an Dr. Oliver Massmann (omassmann@duanemorris.com).

Vielen Dank.

Anwalt in Vietnam Oliver Massmann Wohnraum und Immobilien

Durch die Verabschiedung des neuen Gesetzes zum Immobilienhandel 2014 (LREB) und dem Gesetz zum Wohnraum 2014 (LRH) wird Vietnams Immobilienindustrie eine höhere Nachfrage an Grundstückskäufen und Investitionen in Kürze erwarten dürfen. Die Verabschiedung der beiden Gesetze wird willkommen geheißen, trotzdem sind noch einige Vorbehalte in Bezug auf die Konkurrenzfähigkeit von Immobilienprojekten vorhanden, auf die im Folgenden eingegangen werden wird.

1. Stammkapitalerfordernis

Der dritte Entwurf des Dekrets welches das LREB begleiten wird, sieht eine Änderung bzgl. der Höhe des Stammkapitals vor. Projekte, welche zustimmungsbedürftig sind, benötigen demnach ein Stammkapital von 50 Mrd. VND, nicht zustimmungsbedürftige Projekte nur 20 Mrd. VND.

Für kleinere Projekte könnten jedoch auch schon die 20 Mrd. VND als Mindeststammkapital zu hoch sein und damit eine abschreckende Wirkung auf Investoren haben und somit den Immobilienmarkt negativ beeinflussen. Es sollte in Betracht gezogen werden, dass es sinnvoller wäre, wenn anstelle eines fixen Betrages jeweils ein gewisser Prozentsatz des geplanten Investments gefordert werden würde. Dies würde sowohl sicherstellen, dass nur Unternehmen mit gesicherten finanziellen Ressourcen sich am Immobiliengeschäft beteiligen, als auch das kleinere Projekte nicht an der 20 Mrd. VND Grenze scheitern. Generell wäre es von Vorteil, wenn die 20 Mrd. VND als Mindestkapital nicht auf Immobilienprojekte Anwendung finden würden. Es gibt sogar Immobilientransaktionen bei denen kein hohes Kapital von Nöten ist, wie zum Beispiel, bei der Anmietung und Untervermietung von Räumen/Wohnfläche.

2. Strenge Zeitvorgaben für die Kapitalaufbringung

Gemäß Artikel 48.2 und 74.2 des Unternehmensgesetzes muss innerhalb von 90 Tagen nachdem die Eintragung des Unternehmens beantragt worden ist, das Stammkapital von den Gesellschaftern komplett eingezahlt worden sein. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahme, egal ob es sich um ein Investitionsgeschäft mit viel Kapital handelt oder das Projekt über einen langen Zeitraum geplant ist. Großangelegte Immobilien Projekte sehen sich ernsthaften Problemen gegenüber gestellt, zum einen ist das erforderte Stammkapital zu hoch um es in dieser kurzen Zeitspanne zur Verfügung zu stellen, zum anderen ist es unrealistisch, diese große Summe schon am Anfang einer Investition zur Verfügung zu haben. Das hat zur Folge, dass Kapital nicht effizient genutzt wird und dass der Wettbewerb verlangsamt wird. Die Regierung sollte das Stammkapital in Verbindung mit der Projektgröße und der Projekt Dauer festlegen.

3. Fehlende Übergangsvorschriften

Das neue LREB hat keine Übergangslösung für die Verträge, welche unter dem alten Recht, also vor dem 01. Juli 2015, geschlossen worden sind. Das vierte Entwurf Dekret zum LRH enthält Übergangsvorschriften für Verträge die vor dem 01. Juli 2015 geschlossen wurden. Die Vorschriften richten sich jedoch nicht an alle Vertragsarten, sondern nur auf die Berechnung und Aufzeichnung von Wohnraum, sowie den Gewährleistungszeitraum bzgl. des Wohnraums und der Parkplätze. Die Frage, wie andere Verträge, welche vor dem 01. Juli 2015 unterzeichnet worden sind, behandelt werden sollen bleibt offen. Um jedoch eine gewisse Rechtssicherheit herzustellen, wäre es vernünftig, dass die Verträge, die vor dem 01. Juli 2015 abgeschlossen worden sind auch noch nach dem Recht behandelt werden, dass zu diesem Zeitpunkt galt.

4. Recht auf Eigentumserwerb für Ausländer

Zum ersten Mal ist es, gemäß dem Artikel 161.2(a) LRH, ausländischen natürlichen und juristischen Personen erlaubt Eigentum in Vietnam zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch beschränkt auf 30% der Wohnungseinheiten in einem Gebäude oder 250 Häuser in einem Gebiet. Artikel 68.4 des vierten Entwurf Dekret zu LRH limitiert jedoch noch weiter, dass ausländische juristische oder natürliche Personen von max. 10% des gesamten Wohnraums in einem Gebiet Eigentümer sein dürfen. Diese Einschränkung scheint nicht mit dem LRH übereinzustimmen.
Das vierte Entwurf Dekret führt eine weitere Einschränkung ein, während Artikel 159.2 (b) LRH ausländischen natürlichen oder juristischen Personen es nur verbietet sich Häuser innerhalb der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsbereiche zu kaufen. Das Entwurf Dekret erweitert dieses Verbot und verbietet es, dass ausländische natürliche oder juristische Personen Eigentum in Gebieten erwerben, in denen Ausländern schon nach dem Gesetz für Aufenthalt und Reise der Aufenthalt beschränkt oder verboten wird.

Um eine gewissen Wettbewerbsfähigkeit des vietnamesischen Immobilienmarktes sicherzustellen, wäre es besser, wenn die Einschränkungen, die das Dekret enthält, entfernt würden.

5. Erstes Mal für ausländische Investoren – aktueller Entwurf schränkt das Recht auf Projektzuschlag ein

Gemäß Artikel 15.1 (d) des Entwurf Dekretes zum LREB, muss das Bewerbungsdossier für den Unternehmenstransfer ein „Unternehmens-Registrationszertifikat“ beinhalten. Ganz allgemein betrachtet ist dieses Erfordernis weder für einheimische Investoren noch für ausländische Investoren, die bereits in Vietnam tätig sind, ein Hindernis, es kann jedoch zu einem Problem werden für die Investoren und zwar für jene Investoren, die zum ersten Mal in Vietnam Geschäfte machen wollen. Hier wäre empfehlenswert, dass die Regierung dieses Erfordernis für die erstmalige Registrierung herausnimmt.

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Bitte zögern Sie nicht und kontaktieren Herrn Massmann unter omassmann@duanemorris.com falls Sie Fragen zu dem oben gelesenen haben sollten.

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