Das am 16. November 1995 zwischen Deutschland und Vietnam abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen(DBA)1 gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen2. Insbesondere erfolgt keine Doppelbesteuerung im Hinblick auf die deutsche Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, sowie auf die vietnamesische Körperschaftsteuer, Einkommensteuer. Das Doppelbesteuerungsabkommen gilt bislang nicht für die Mehrwert-, bzw. Umsatzsteuer.
Das Abkommen gilt für Personen, die in einem oder beiden der Vertragsstaaten ansässig sind. Die Anwendbarkeit des Abkommens hängt also nicht von der Staatsangehörigkeit ab. „Personen“ bedeutet in diesem Zusammenhang natürliche und juristische Personen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen werden Unternehmen grundsätzlich im Land des Firmensitzes mit ihrem ganzen Welteinkommen besteuert. Wenn ein deutsches Unternehmen aber in Vietnam eine Betriebsstätte, das heißt eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (mit Ausnahmen) oder bestimmte, vom Doppelbesteuerungsabkommen definierte Einkünfte aus Vietnam erzielt, wird dieses Unternehmen in Vietnam besteuert. Dies jedoch nur in dem Umfang, in welchem das Unternehmen mittels seiner Betriebsstätte Gewinne erzielt hat. Continue reading “Rechtsanwalt in Vietnam Oliver Massmann Auswirkungen des Doppelbesteuerungs¬abkommens”