a.Dekret 108
Dekret 108 unterscheidet bei den Lizenzierungsverfahren zwischen in- und ausländischen Investoren. Von einem inländischen Investor wird die Vornahme zwei verschiedener Verfahren verlangt: zum einen die Registrierung des Unternehmens gemäß dem Enterprise Law und zum anderen die Beantragung der Zulassung des Investmentprojekts. Der inländische Investor kann von der Lizenzbehörde verlangen, beide Schritte zur gleichen Zeit vorzunehmen.
Für die Lizenzierung von Investmentprojekten für ausländische Investoren sieht das Dekret 108 von vornherein nur ein Lizenzierungsverfahren vor. Dies umfasst sowohl die Gesellschaftsregistrierung entsprechend dem Enterprise Law als auch die Registrierung oder Antragstellung des jeweiligen Investmentprojekts. Das Investmentzertifikat ist also gleichzeitig das Geschäftsregistrierungszertifikat. Die genaueren Voraussetzungen zur Antragstellung von Investmentprojekten sind im Dekret 88 geregelt.
Unklar und streitig ist jedoch bereits die Definition des Begriffs „Investment Projekt“. Das Investment Law definiert dieses als „ein Set aus Verträgen für mittel- oder langfristiges Kapital und für Investmentaktivitäten innerhalb eines bestimmten Gebiets und einer bestimmten Zeit“. Das Ausführungsdekret bestimmt jedoch nicht weiter, was mit „mittelfristigem Kapital“ gemeint ist und wie viel Kapital erforderlich ist, um ein Investmentprojekt anzumelden.
Weiterhin listet das Dekret 108 alle beschränkten Investmentsektoren auf, zu denen Rundfunk, Produktionen und Absatz von kulturellen Produkten, Ausbeutung und Erforschung von Mineralen, Errichtungen von Telekommunikationsinfrastrukturen, Telekommunikation und Internetservice, Errichtung von öffentlichen Postnetzwerken, Konstruktion und Betrieb von Häfen, Bedarfsartikel, Personenbeförderung, Meeresfischerei, Tabakproduktion, Grundstückshandel und Nebensparten, Import, Export und Absatzverkehr, sowie Bildung und Ausbildung, das Gesundheitssystem und andere Sektoren, die durch internationale Vereinbarungen beschränkt werden, zählen. Für die aufgeführten Sektoren enthält das Dekret keine detaillierten Richtlinien. Die Liste soll nur als Grundlage für die betreffenden Lizenzierungsbehörden dienen. Investoren müssen dementsprechend andere Vorschriften oder internationale Vereinbarungen beachten oder auf künftige Richtlinien warten, die detaillierte Bedingungen zur Festlegung von Verfahren in diesen Sektoren regeln. Das Investmentkapital ist ein Faktor, bei dem die Lizenzbehörde zur Bewertung ansetzen kann (z.B. 1,5 Trillionen VND in Art. 37 CIL oder 300 Billionen in Art. 46). Die Grenzwerte für Investitionen nach den genannten Zwecke sind im Dekret 108 alle in VND aufgeführt. Das neue Ausführungsdekret 108 sieht mehr Befugnisse für die Provinz Departments für Planung und Investitionen im Rahmen der Industrie-, Ökonomie-, Exportprozess- und Hightechzonen vor.
So soll das MPI nicht länger Anträge annehmen oder Investmentprojektlizenzen ausstellen, sondern nur noch in folgenden Fällen tätig werden:
• Konsens oder Dissens bei Standpunkten im Hinblick auf Projekte, die der Genehmigung
• des Prime Ministers (PM) bedürfen;
• Projekte, die aus den gesetzlich vorgegebenen Strukturen herausfallen;
• und in anderen besonderen Fällen.
Der PM behält sich grundsätzlich das Recht der Zustimmung vor bei allen Projekten auf den Gebieten der Bauausführung und Betrieb von Flughäfen, Flugtransporten, staatseigenen Häfen, Öl-und Gaserforschung, Rundfunk, Kasinobetrieb, Zigarettenproduktion, Universitiätsausbildung, Etablierung von Industrie-, Exportprozess-, Hightech- und Ökonomiezonen. Außerdem sollen alle Projekte mit einem Investitionsvolumen ab 1,5 Trillionen VND in den Bereichen Energie, Mineralabbau, Metallurgie, Bahnbau, Straßen, im Infrastrukturbereich (Inlandswassertransportwege) und in dem Bereich der Produktion und des Handels mit Getränken von ihm genehmigt werden. Darüber hinaus bedürfen ausländische Investitionsprojekte im Wassertransportgeschäft, im Post-, Telekommunikations- und Internet Service, im Print- und Publikationssektor ebenso der Genehmigung des PM wie schließlich auch Investitionsprojekte zur Gründung unabhängiger Wissenschafts- und Forschungszentren.
Es scheint somit, dass alle Investmentprojekte, die vom Provinz Department of Planning and Investment registriert oder lizenziert werden sollen, der prinzipiellen Genehmigung des PM’s bedürfen. Provinz Departments sollen Projekte annehmen, die aus den Industrie-, Ökonomie-, Exportprozess- und Hightechzonen herausfallen und solche, die kein Management Board besitzen. Die Management Boards sollen die Lizenzauthoritaet hinsichtlich der uebrigen Projekte haben.
Weiterhin ist bei diesen Projekten unklar, ob der Investor verpflichtet ist, diese Genehmigung vor Einreichung der Anträge bei den entsprechenden Departments oder Management Boards einzureichen. Hier regelt das Dekret 108 keine bestimmte Verfahrensweise. Dem Antrag auf Registrierung des Investmentprojekts müssen gemäß Dekret 108 ferner Unterlagen und Informationen über das konkrete Projekt beigefügt werden. Ebenso muss ein Antrag auf Aufnahme eines Unternehmens in die Registratur detaillierte Informationen über das Unternehmen und die Gründung des Unternehmens enthalten. Diese Dokumente müssen einheitlich bei einer Lizenzbehörde eingereicht werden. Dekret 108 enthält zwar detaillierte Regelungen über die einzureichenden Unterlagen für ausländische Investmentprojekte. Es enthält aber keine Richtlinien für die einzureichenden Dokumente zur Registrierung von inländischen Investmentprojekten. Früher war für bestimmte Unternehmen gesetzlich vorgesehen, ein Management Board einzustellen. Dekret 108 stellt es nunmehr sowohl dem in- als auch ausländischen Investor frei, ein Management Board zu beschäftigen oder nicht.
Bitte kontaktieren Sie den Autor Oliver Massmann direkt unter omassmann@duanemorris.com wenn Sie Fragen haben. Oliver Massmann ist der Generaldirektor von Duane Morris Vietnam LLC.
INTERESSE AN VIETNAM? Besuchen Sie: www.vietnamlaws.xyz
VIELEN DANK!