Um das neue Gesetz zum Elektrizitätsrecht Nr. 61/2024/QH15 – welches von der Nationalversammlung am 30. November 2024 beschlossen wurde – umsetzen zu können verabschiedete die Regierung am 3. März 2025 eine Serie an Verordnungen, namentlich
(i) Verordnung Nr.56/2025/ND-CP sie enthält detaillierte Beschreibungen über die Implementierung einer Anzahl von Artikeln des Elektrizitätsgesetzes in Bezug auf die Stromentwicklungsplanung, Stromnetzausbau, Investionen in Stromprojekte, und Ausschreibungen für Elektrizitätsprojekten (Verordnung 56),
(ii) Verordnung Nr.57/2025/ND-CP Regulierung von unmittelbaren Stromkaufmechanismen zwischen Erzeugern erneuerbarer Energien und Großverbrauchern von Storm (Verordnung 57),
(iii) Verordnung Nr.58/2025/ND-CP Bereitstellung von detaillierten Leitlinien für eine Anzahl von Artikeln des Elektrizitätsgesetzes in Bezug auf Entwicklung von erneuerbaren Energien und neuer Energie (Verordnung 58),
(iv) Verordnung Nr.61/2025/ND-CP mit detaillierten Leitlinien für eine Anzahl von Artikeln des Elektrizitätsgesetzes bezogen auf die Lizenz für Elektrizitätserzeuger (Verordnung 61).
Im Folgenden stellen wir Ihnen die ausschlaggebenden Punkte der oben dargelegten Verordnung vor.
1- Verordnung 56
1. Voraussetzungen für die Aufnahme in den Masterplan:
Die folgenden Stromprojekte sind von den Anforderungen für die Aufnahme in einen Masterplan befreit:
– Selbsterzeugende und Eigenverbraucher von erneuerbaren und neuen Energiequellen die entweder Netz-verbunden bei einer niedrigen Spannung von ≤ 1kV sind oder keiner Verbindung zum Netz haben
– Netz-verbundenen Stromquellen welche nicht ausgestattet sind mit Exportsystemen
– Stromquellen die überschüssig generierte Hitze aus dem Eigenverbrauch nutzen, unabhängig davon, ob sie verbunden oder nicht verbunden sind zum nationalen Stromnetz, solange kein Strom verkauft wird an das Stromnetz
– Stromquellen, die nicht an das nationale Stromnetz angeschlossen sind oder nicht an dieses verkaufen, außer für den Fall des Stromimports oder -exports (z.B. Stromquellen für den privaten Verkauf und Ankauf)
– Stromnetze von ≤ 1kV Spannungslevel.
2. Der Bieterprozess für die Investorenauswahl
– Anwendbare Projekte: Gas-zu-Strom Projekte, Kohlkraftwerkprojekte und erneuerbare Energien Projekte (einbezogen sind Solarenergie, Windenergie, Wasserkraftenergie, und Energie aus Biomasse), diese sind einbezogen in den nationalen oder regionalen Masterplan und haben ≥ 02 interessierte Investoren.
– Elektrizitätsverbraucher: Vietnam Electricity (EVN) (oder ihre autorisierten Einheiten) und ihre fünf Strom Gesellschaften.
– Bieter Dossier: Folgende Informationen sind unter anderem in dem Bieterdossier enthalten:
o Elektrizitätsverbraucher.
o Bericht der vorläufigen Studie über die Durchführbarkeit.
o Entwurf Stromverkaufsvertrags (PPA).
o Durchgangsmechanismus und Langzeitvertrag über Mindeststromerzeugungsmechanismus als Investitionsgarantiemechanismus.
– Bewertungskriterien für die Entwicklung der Effektivität der Stromindustrie:
o Für die Bewertung der Effektivität, wird die Bewertung des Bieters in Bezug auf den Stand der Entwicklung der Stromindustrie zwischen 80% und 90% des Prozentsatzes der Punktevergabe zur Bestimmung des Gewinners beisteuern.
o Stromtarife für Projekte mit Tarif Rahmenbedingungen vorgegeben vom MOIT: Der festgelegte oberste Tarif muss in diesen Fall geringer oder gleichhoch zu dem obersten Tarif sein, welcher spezifiziert im Bieter Dossier ist. Die Bieter müssen einen Stromtarif vorschlagen, welcher niedriger oder gleichhoch zu dem obersten Tarif für den Stromkäufer ist, und der gewinnende Bieter muss den PPA-Tarif aushandeln.
o Beiträge zu dem staatlichen Budget für Projekte, die keinen Tarifrahmen haben vom MOIT: Der jährliche Mindestbeitrag zu dem staatlichen Budget (unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung der Investoren gegenüber dem staatlichen Budget); der Bieter muss einen Betrag vorschlagen, welcher höher oder gleichhoch ist zu dem Betrag im Bieter Dossier.
– PPA-Diskussion und Umsetzung:
o Genehmigung des Berichts der Durchführbarkeitsstudie (FS): Innerhalb von 15 Monate (für Wasserkraft, Gas-zu-Strom, Kohlekraftwerk-, und Windkraftwerkprojekte) oder sechs Monate (für Biomassekraft und Solarstrom Projekte) seit des Umsetzungszeitpunkts des Projektvertrages.
o PPA-Verhandlungen und Umsetzung: laut der Ergebnisse des Bieterwettbewerbs und der Genehmigung des FS-Bericht, muss der erfolgreiche Bieter innerhalb von drei Monate von dem Tag an, an dem der Stromkäufer einen gültigen Antrag vorlegt, einen PPA abschließen.
– Übergangsbestimmungen: Stromerzeugungsprojekte die bereits Bestandteil des Masterplans sind werden auch weiterhin umgesetzt durch die zuständigen Behörden. Diese Projekte sollen in den Provinzplan aktualisiert oder aufgenommen werden, nachdem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2- Verordnung 57
Verordnung 57 ersetzt Verordnung Nr.80/2024/ND-CP, welche von der Regierung am 3. Juli 2024 erlassen wurde und Bestimmungen über Mechanismen für den direkten Stromhandel zwischen erneuerbarer Energie Erzeugern und Großverbrauchern von Elektrizität enthält (Verordnung 80) mit den folgenden beachtenswerten Bestimmungen:
1. Modelle von Direktstromkäufen: Ähnlich zu Verordnung 80, regelt Verordnung 57 (i) das private Direktleitungsmodell, in welchem Erzeuger erneuerbarer Energien Strom direkt an Großverbraucher über private Stromleitung verkaufen, und (ii) nach dem netzgebundenen Modell erfolgt der Verkauf und Ankauf von Elektrizität über das Netz.
2. Wichtige Änderungen: Verordnung 57 ersetzt die Verordnung 80 und übernimmt ausgewiesene Mechanismen aus der Verordnung 80. Die Verordnung 57 führt Änderungen ein, um die Durchsetzbarkeit der DPPA-Mechanismen zu verbessern.
– Anwendungsbereich für zugelassene erneuerbare Energiequellen: Energieerzeuger von Biomasse werden in Verordnung 57 aufgenommen als regulierte Erzeuger erneuerbarer Energie.
– Großverbraucher von Elektrizität: Während nur industrielle Verbraucher unter der Verordnung 80 erfasst wurden, werden in der Verordnung 57 auch Unternehmen als eine Art Großverbraucher definiert, die Ladesäulen für Elektrofahrzeuge anbieten.
– aufgenommen, die Ladestationen für elektrische Fahrzeuge anbieten.
– Teilnahmebedingungen:
o Für Großverbraucher von Elektrizität, welche Elektrizität seit 12 Monate oder mehr verbrauchen: Der durchschnittliche Energieverbrauch über die letzten 12 Monate (kalkuliert basierenden auf dem gesamten Energieverbrauch des Stromanbieters oder ihrer autorisierten Einheiten) darf nicht geringer als der Schwellenwert des Mindeststromverbrauchs für Großverbraucher von Elektrizität sein, wie sie in den Vorschriften des Ministerium für Industrie und Handel („MOIT“) für den Wettbewerbs ausgerichteten Strommarkt festgelegt sind.
o Für Großverbraucher von Elektrizität, welche Elektrizität seit weniger als 12 Monate verbrauchen: Der durchschnittliche Energieverbrauch wird bestimmt durch den prognostizierten Energieverbrauch, welcher von einem Stromanbieter (oder ihrer autorisierten Einheiten) erworben wurde, und muss den Mindestverbrauchsschwellenwert für Großverbraucher erreichen oder übersteigen, wie sie in den Vorschriften des MOIT aufgestellt sind.
– Limitierungen für Überschussstrom durch Dachsolarpanelen: Überschüssig erzeugter Strom von Dachsolarpanelen, welcher direkt an Großverbraucher von Elektrizität verkauft wird, darf nicht mehr als 20% der gesamten Stromerzeugung überschreiten. Der Preis für den Überschussstrom wird anhand des durchschnittlichen Elektrizitätspreises am Markt vom vorherigen Jahr berechnet, so wie er von dem Stromnetz- und Strommarktbetreibern gemeldet wurde. Der Preis darf nicht höher sein als die Preisstruktur für Freiflächen Solaranalagen.
– Preisrahmen: Wie für die privaten Elektrizitätsmodelle, darf der Verkaufspreis von Elektrizität nicht den Höchstpreis des Preisrahmens übersteigen. Gleichzeitig muss der Überschussstrom, welcher durch erneuerbare Energien erzeugt wird und an die Vietnam Electricity Group, Stromanbieter, oder Elektrizitätsunternehmen verkauft wird, einen vorherigen abgestimmten Preis zwischen den Parteien entsprechen. Dieser darf den Höchstpreis innerhalb des Preisrahmens für die bestimmten Art der Stromquelle nicht übersteigen.
3- Verordnung 58
Verordnung 58 ersetzt Verordnung Nr.135/2024/ND-CP, welche am 22.Oktober 2024 beschlossen wurde von der Regierung über Strategien, welche die Entwicklung von selbstproduzierenden und selbstverbrauchenden Dachsolarpanelen anregen soll (Verordnung 135) und die folgenden Bestimmungen enthält:
1. Anreize für erneuerbare Energien Projekte:
o Befreiung von Seegebietsbenutzungsgebühren während der Zeit der Bauarbeiten, jedoch dürfen diese drei Jahre nach Start der Bauarbeiten nicht übersteigen. Es werden 50% dieser Gebühren erlassen für Bauarbeiten, die bis zu neun Jahre dauern;
o Gebühren für die Landnutzung oder Landpacht werden vollständig erlassen, wenn die Bauarbeiten seit Beginn drei Jahre nicht übersteigen. Nach dem Befreiungszeitraum können Gebühren reduziert werden im Einklang mit Bestimmungen des Rechts für Investitionen und Land;
o Für langfristig vereinbarte Verträge beträgt die Mindeststromerzeugung 70% innerhalb des Zeitraums der Rückzahlung des Kredits. Der Zeitraum von höchstens 12 Jahren darf jedoch nicht überstiegen werden, außer eine abweichende Vereinbarung wurde zwischen dem Investor und dem Stromabnehmer getroffen. Diese Handhabung findet keine Anwendung, wenn das betroffene Projekt die Mindestabnahmemenge aufgrund von Gründen auf der Projektseite oder wegen Ladungsnachfrage oder technischen Problemen des Stromsystems nicht erfüllen kann;
2. Erneuerbare Energien Projekte die qualifiziert sind für Anreize:
o Erneuerbare Energie Projekte welche zu 100% grünen Wasserstoff, 100% grünen Ammoniak oder einer Mischung dieser beiden produziert werden;
o Projekte welche Elektrizität in das nationale Stromnetz einspeisen;
o Das erste Projekt für jegliche Art neuer Energie.
3. Mechanismen und Strategien für Eigenproduktion und Eigenverbrauch von Dachsolarpanelprojekten: Ähnlich zu Verordnung 135, beinhaltet Verordnung 58 zwei verschiedene Modelle für Dachsolarpanelprojekte. Hierbei können die Entwickler entscheiden, ob sie die Solarpaneele an das Stromnetz anschließen wollen oder nicht. In dem Fall, dass sie an das Stromnetz angeschlossen werden, können sie bis zu 20% der erzeugten Elektrizität der Solarpanels an Vietnam Elektrizität (EVN) im Gegenzug für den erzeugten Überschussstrom verkaufen.
4. Entwicklung von Offshore-Windkraftprojekten:
– Anwendbare Projekte: Offshore-Windkraftprojekte, welche eine Genehmigung durch die zuständige Behöre haben und vor dem 1. Januar 2031.
– Für ausländische Investoren geltende Bedingungen:
o Erfahrung: Ausländische Investoren müssen mindestens ein Offshore-Windkraftprojekt investiert und betrieben haben welches in Vietnam oder sonst wo Strom produziert;
o Finanzielle Leistungsfähigkeit: Ausländische Investoren müssen durch ihr Eigenkapital mindestens 15% des insgesamt veranschlagten Investitionskapitals des Projekts erbringen. Ferner muss das Eigenkapital zu den Kapitalbeiträgen des Projektes mindestens 20% beitragen;
o Beteiligung von inländischen Unternehmen: Inländische Unternehmen müssen mindestens 5% des Gesellschaftskapitals oder der gesamten stimmberechtigten Aktien halten der wirtschaftlichen Organisation, die das Offshore-Windkraftprojekt umsetzen. Bei den inländischen Unternehmen kann es sich auch um staatlich Unternehmen handeln oder Unternehmen, an denen ein staatliches Unternehmen mit 100% Gesellschaftskapital beteiligt ist und wiederum 50% des Gesellschaftskapital hält oder die gesamten stimmberechtigten Aktien. Für Offshore-Windkraftprojekte die Elektrizität exportieren, ohne das nationale Stromnetz zu nutzen, müssen die inländischen Unternehmen mehr als 50% des Eigenkapitals halten;
o Zustimmung der Behörden: Ausländische Investoren müssen eine schriftliche Genehmigung des Verteidigungsministeriums, des Ministeriums für öffentliche Sicherheit, und des Ministeriums für Auswärtige Beziehungen haben; und
o Verpflichtung zur Nutzung von nationalen Ressourcen: sie müssen sich verpflichten inländische Arbeitskräfte, Güter und Leistungen von inländischen Anbietern zu nutzen. Es muss sichergestellt sein, dass sie einen fairen Wettbewerb führen im Bezug zu Preis, Qualität, Fortschritt und Verfügbarkeit.
4- Verordnung 61
Verordnung 61 ersetzt Verordnung Nr.137/2013/ND-CP, welche von der Regierung am 21. Oktober 2013 erlassen wurde und eine Leitlinie für das Elektrizitätsgesetz von 2004 und die Verordnung Nr.08/2018/ND-CP vom 15. Januar 2028 vorgab, sowie die Verordnung von Nr.17/2020/ND-CP vom 05. Februar 2020 (Verordnung 137) änderte und ergänzte. Zusammenfassend übernimmt Verordnung 61 die relevanten Bestimmungen der Verordnungen 137 im Bezug zur Strombetreiberlizenz und den diesbezüglichen Verfahren. Außerdem enthält Verordnung 61 Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen zur Angleichung an das Elektrizitätsgesetz. Demzufolge sind nach Verordnung 61 folgende Projekte von der Pflicht zur Einholung einer Strombetreiberlizenz befreit:
o Stromprojekte für den Eigenverbrauch, kein Verkauf von Elektrizität an andere Organisationen und Einzelpersonen:
a) Keine Kapazitätsbegrenzung für Projekte, die nicht an das nationale Stromnetz angeschlossen sind;
b) Installierte Kapazität unter 30 MW für Projekte die an das nationale Stromnetz angeschlossen sind.
– Projekte mit einer installierten Kapazität von unter 01 MW für Stromprojekte welche Elektrizität an Organisationen oder Einzelpersonen verkaufen sind befreit von der Elektrizitätsbetreiberlizenz im Strombetreibersektor.
– Elektrizitätsunternehmen in ländlichen, Berg-, Grenz- und Inselregionen welche Elektrizität bis zu einer Kapazität von 100 kVA von dem Verteilernetz erwerben, um dieses direkt an Elektrizitätsnutzer in ländlichen, Berg-, Grenz- und Inselregionen zu verkaufen sind befreit von der Elektrizitätsbetreiberlizenz.
Bei Fragen und für weitere Einzelheiten steht Ihnen Dr. Oliver Massmann unter omassmann@duanemorris.com gerne zur Verfügung. Dr. Oliver Massmann ist der Generaldirektor von Duane Morris Vietnam LLC.