Anwalt in Vietnam Oliver Massmann Bankensystem Modernisierung Was getan werden muss: von Oliver Massmann

Makroökonomische Probleme
1. Die Entwicklung von Angeboten zum Liquiditätsmanagement
Angebote zum Liquiditätsmanagement helfen den Unternehmen ihren Cashflow und ihre Liquidität effektiv zu regeln. Die klassischen Angebote zum Liquiditätsmanagement beinhalten das Sammeln, Bündeln und das konzerninterne sowie abgesicherte Verleihen von Geld. Da es hierbei an einer gesetzlichen Regelungen oder Leitlinie von Seiten der staatlichen Bank Vietnams (SBV) für solche Angebote fehlt, ist es den Banken nicht möglich, ihren Kunden solche anzubieten. In der Folge haben Unternehmen, und vor allem multinationale Konzerne mit vielen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, keinen Zugang zu effektiven Liquiditätsmanagementinstrumenten. Dies wiederum dürfte die Wettbewerbsfähigkeit vietnamesischer Konzerne sowie das vietnamesische Bankensystem als solches beeinträchtigen. Außerdem dürfte es Vietnam als Standort für Investitionen unattraktiver machen.
Aus diesem Grund würden wir der SBV empfehlen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Angebote zum Liquiditätsmanagement zu schaffen, damit sowohl vietnamesische Banken, als auch vietnamesische Filialen ausländischer Banken, ihren Kunden endlich die seit langem notwendigen Angebote zum Liquiditätsmanagement machen können.

2. Risikomanagementrichtlinien für Unternehmen
In- und ausländische Firmen, die an Großprojekten beteiligt sind, haben ein starkes Bedürfnis ihre Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken effektiv zu steuern. Wir schlagen der SBV daher vor, einen rechtlichen Rahmen für dieses Gebiet zu schaffen und beispielsweise ein Rundschreiben mit Bezug auf Produktderivate zu erlassen und, zusätzlich zur Risikoabsicherung von Zinsrisiken von Darlehen in Fremdwährungen, Cross-Currency-Swaps (CCS) zuzulassen, um eine umfassende Absicherung sicherzustellen und die Net Opening Position bei einem CCS anzuerkennen, insbesondere das Close-out-Netting (oder auch „Liquidationsnetting“) für den Verletzungsfall, um Bedingungen zu schaffen, in denen es Unternehmen möglich ist, ihre Geschäftsrisiken zu günstigen Konditionen zu minimieren.
Wir freuen uns darauf mit der SBV auf diesem Gebiet eng zusammenzuarbeiten.

3. Digitalisierung
Wir alle erleben die Vorherrschaft der Technologie – nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch in allen anderen Bereichen privaten und des öffentlichen Lebens. Technische Innovationen bei den Finanzdienstleistungen, die wir als „fintech“ bezeichnen, sind in den letzten Jahren immer wichtiger geworden. Vietnam, mit seiner jungen, technikaffinen Bevölkerung, 23 Millionen genutzten Smartphones und 55 Millionen Handykunden, bietet signifikante demographische Vorteile für die Entwicklung von Finanztechnologien. Wir sehen immer mehr lokale „fintech“ Produkte und Lösungen, wie zum Beispiel mobile Wallet-Plattformen, Peer-to-Peer-Kredite oder CrowdFunding Plattformen, die eine starke Zusammenarbeit zwischen den Technologieunternehmern und den Banken erfordern. Die Entwicklung von aktuellen und geeigneten Maßnahmen für diese bargeldlosen Lösungen ist wichtig, um gute Marktbedingungen zu fördern und Vorteile sowohl für städtische und auch ländliche Gemeinden zu schaffen.
Aus diesen Gründen möchten wir die SBV dazu ermutigen, der Digitalisierung einen hohen Stellenwert auf der Agenda zuzuerkennen und wären darüber erfreut, die SBV dabei zu unterstützen, ein entsprechendes Umfeld für FinTech in Vietnam zu entwickeln.

4. Durchsetzung von Regelungen
Einige Bestimmungen wurden mit sofortiger Wirkung verabschiedet (wie zum Beispiel das Rundschreiben 15/2015/TT-NHNN, das am 02. Oktober 2015 bekanntgegeben wurde und am 05. Oktober 2015 in Kraft getreten. In der Praxis ist es eine Herausforderung für die Banken, neue Richtlinien umzusetzen, ohne dafür eine entsprechende Vorbereitungszeit zu haben. Die Banken müssen ihre Prozesse, Verfahren und Produkte im Hinblick auf die neuen Vorschriften hin überarbeiten, müssen ihre Angestellten schulen und ihre Kunden über die bevorstehenden Änderungen informieren. Daher benötigen die Banken Zeit, neue Bestimmungen ordnungsgemäß umzusetzen und diese vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund raten wir dringend dazu, bei der Einführung neuer Richtlinien zukünftig eine Umsetzungsfrist von mindestens 45 Tagen zu gewähren, bevor die Regelungen in Kraft treten.
Zusätzlich entstehen durch gesetzliche Neuregelungen nahezu immer Grauzonen und es werden nicht zu realisierbare Vorgaben gestellt, die die Umsetzung und Einhaltung erschweren. An dieser Stelle ist die Pflicht zur Benennung der mit dem Kreditnehmer nahestehenden Personen zu nennen, durch die die Überschreitung des Maximalkredits für Einzelpersonen verhindert werden soll; und die dahingehende Beschränkung, dass pro ausländischem Investor nur ein indirektes ausländisches Investitionskapitalkonto eröffnet werden darf. Als weitere negative Beispiele sind außerdem die Regelungen zu Betrauungskrediten, zur Refinanzierung und die Übersetzungsvoraussetzungen für die Eröffnung eines Bankkontos aus dem Rundschreiben 23/2014/TT-NHNN zu nennen.
Wir möchten der SBV an dieser Stelle nahe legen, den Banken mehr Möglichkeiten einzuräumen, der SBV Rückmeldungen und ein Feedback zu bereits existierenden und neuen Vorschriften zu geben, bei letztgenannten noch bevor diese verabschiedet werden. Wir glauben, dass ein größerer Fokus auf dem Konsultationsprozess die Bankenregulierung noch effektiver und effizienter machen und deren Durchsetzung erleichtern würde.

Technische Fragen
Teil A
Aufkommende Fragen und Schlüsselthemen

Der ausländische Investor, die ausländische Bank „BWG“ stellt der SBV folgende Schlüsselproblematik vor:

1. Das Rundschreiben 07/2015/TT-NHNN bezüglich Bankgarantien
Bei der Kalkulation von dem Maximalkredit den eine Bank einer Einzelperson gewähren kann, beziehen lokale Vorschriften, auf die sich das Rundschreiben 07 erstreckt, Garantien der Bank bei der Berechnung mit ein. Nur für den Fall, dass die ausgegebene Garantie Rückgarantie eines lokalen Kreditinstituts oder einer ausländischen Bankniederlassung in Vietnams beruht, bleibt die Garantiesumme bei der Berechnung des Maximalkredits außer Betracht. In dem Fall, dass eine Rückgarantie von einer ausländischen Bank, beispielsweise einer anderen Niederlassung der auch in Vietnam tätigen Bank oder der Muttergesellschaft der Bank, gewährt wird, bleibt die Garantiesumme bei der Berechnung des Maximalkredits für eine Einzelperson weiterhin berücksichtigt. Tatsächlich ist das Ausfallrisiko der Garantiegebenden Bank in beiden Fällen beinahe gleich hoch, da es jeweils bei dem Geber der Rückgarantie liegt. Außerdem steht diese Regelungspraxis nicht in Einklang mit internationalen Gepflogenheiten. Die fehlende Anerkennung der Rückgarantie, die von einer ausländischen Bank gewährt wird, als legale Erhöhungsmöglichkeit des Maximalkredits könnte die Möglichkeit von Auslandsniederlassungen ausländischer Banken, großvolumige Garantien zur Förderung großer FDI Projekte in Vietnam zu stellen, beschränken. Unter diesen Umständen sind Filialen ausländischer Banken auf lokale Banken als Rückgarantiegeber angewiesen, die im Vergleich zu ausländischen Banken was ihr Kapital und ihre Kreditwürdigkeit anbelangt, aber nicht unbedingt vorzuziehen sind.
Wir empfehlen daher der SBV Garantien, die auf Basis von Rückgarantien ausländischer Banken aus Übersee gewährt werden, in die Ausnahmeregelung der Maximalkreditrichtlinie für Einzelpersonen aufzunehmen, und somit die gängige internationale Praxis zu übernehmen. Für den Fall, dass die SBV dagegen Bedenken haben sollte, da sie die Kreditinstitute und Banken im Ausland nicht kontrollieren kann, empfehlen wir der SBV von diesen den Jahresbericht und das Rating internationaler Agenturen für ihre Überprüfung zu verlangen.

2. Vereinfachte Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kontos und Markteintrittsdossiers für ausländische Investoren
Das Rundschreiben 123/2015/TT-BTC des Finanzministeriums, datiert auf den 18. August 2015, das Leitlinien für ausländische Investoren für den vietnamesischen Aktienmarkt enthält, hat viele vorher bestehende Regelungen aufgehoben, um die Vorschriften zur Vorlage von Dokumenten, die die Teilnahme ausländischer Investoren am vietnamesischen Aktienmarkt mit sich bringt, zu vereinfachen. Umfasst sind davon (1) der Wegfall der Echtheitsbestätigung der Dokumente durch das Konsulat, (2) der Wegfall der Übersetzungspflicht für beglaubigte Dokumente, die in englischer Sprache ausgestellt sind, (3) der Wegfall der Pflicht zur notariell beglaubigten Übersetzung für andere Dokumente in englischer Sprache.
Allerdings muss ein ausländischer Investor, der ein Konto bei einer Bank einrichten möchte, weiterhin das Rundschreiben 23/2014/TT-NHNN beachten. Dieses Rundschreiben reglementiert das Eröffnen und die Benutzung eines Transaktionskontos bei einem Bankdienstleister und verlangt die notarielle Übersetzung des Kontoeröffnungsantrags des Kunden, sowie die notarielle Übersetzung der Ausweispapiere, wenn sie von einem Konsulat im Ausland ausgestellt oder beglaubigt worden sind. Die Voraussetzungen des Rundschreibens 23 führen dazu, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, von den Vereinfachungen und der Reduzierung des bürokratischen Aufwands des Rundschreibens 123 zu profitieren.
Außerdem ist laut Rundschreiben 23 die schriftliche Autorisierung zur Kontonutzung, sowie das unterschriebene Registrierungsformular und eine gültige Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der autorisierten Person notwendig. Dies steht im Gegensatz zu internationalen Gepflogenheiten, nach denen die globalen Depotbanken den treuhänderischen Banken lediglich Anweisungen und Instruktionen via SWIFT mit den registrierten SWIFT Adressen zusenden und damit eine genaue Übermittlung der Anweisungen und Richtlinien sicherstellen. Diese Organisationen benutzen keine Formulare aus Papier, um Aufträge oder Instruktionen an Depotbanken in Vietnam zu übermitteln. Aus diesem Grund ist es bei Nutzern des SWIFT Verfahrens nicht angebracht, auf Autorisierungsdokumente, Unterschriftsproben und Kopien des Personalausweises oder des Reisepasses zu bestehen.
Wir hoffen, dass die SBV die Vereinfachung weiterer bürokratischer Voraussetzungen für ausländische Investoren in Betracht ziehen wird, um dadurch die einheitliche Anwendung von Dokumentstandards für ausländische Investoren, sowie deren Teilnahme am vietnamesischen Aktienmarkt, zu gewährleisten. Dazu sollte die SBV
(1) die Verpflichtung des registrierten Vertreters oder des Vollmachtinhabers des Kontoinhabers zur Personalausweisvorlegung in Papierform,
(2) die Übersetzungspflicht für notariell beglaubigte Dokumente in englischer Sprache,
(3) die notarielle Übersetzungspflicht für andere Dokumente in englischer Schrift und
(4) die Pflicht zur Ausstellung oder Beglaubigung wichtiger Dokumente durch das Konsulat
entfallen lassen.

3. Vorschlag bestimmte Bankprodukte in die kommenden normativen Ergänzungs- und Erlassregularien des SBV mitaufzunehmen

a. Refinanzierung von Offshore-Krediten – ein Entwurf für ein Rundschreiben für das Kreditwesen
Die BWG hat den Entwurf des geplanten Rundschreibens kommentiert. Dabei schlägt sie der SBV vor, in Betracht zu ziehen, dass Ablösekredite, die zur Rückzahlung anderer Kredite verwendet werden, welche von einem verleihendem Kreditinstitut, der Auslandsniederlassungen einer Bank oder eines anderen Kreditinstituts und der Auslandsniederlassung einer Bank erworben wurden, mit der Maßgabe zu erlauben, dass die Banken hierbei ein klar definiertes Verfahren einhalten um zu gewährleisten, dass solche Darlehen nicht etwa dazu verwendet werden können, uneinbringliche Forderungen zu verschleiern. In der Praxis gibt es viele Firmen, die Fremdwährungskredite aus Übersee in Anspruch genommen haben (dank der Beziehungen der Muttergesellschaft), als sie in Vietnam gegründet worden sind. Wegen ihres Umsatzes in vietnamesischen Dong (VND) wollen diese Firmen zu dem Zeitpunkt, an dem sie sich am Markt etabliert haben, Kredite in vietnamesischer Währung aufnehmen, um ihre Fremdwährungsgläubiger auszubezahlen und damit eine Umschuldung vorzunehmen.
Daher empfehlen wir der SBV erneut, diesen Vorschlag zu berücksichtigen, um damit den Bankkunden das Geschäft dann zu erleichtern, wenn es offensichtlich ist, dass das Darlehen nicht dazu verwendet werden soll, einen faule Kredite zu verbergen. Wir schlagen der SBV außerdem vor, Rollover-Kredite zu erlauben, wenn diese dazu dienen, Transparenzberichte anzufertigen und die Liquidität aufrecht zu erhalten und nicht dem Re-Pricing dienen.

b. Vertretungsgeschäfte durch Banken
Artikel 106 des CI Gesetzes, bestimmt, dass gewerbliche Banken auch als gesetzliche Vertreter auftreten dürfen. Das gilt für Geschäfte, die zum normalen Bankgeschäft gehören, zum Geschäft der Vermittlung von Versicherungen und solchen der Gesundheitsvorsorge, wenn sie im Einklang mit der staatlichen Bankenregulierung stehen. Jedoch hat die SBV gerade keine Ausführungsanordnung betreffend eines Vertreters für Bankgeschäfte erlassen. Die Bank als ausländischer Investor ist dazu bereit, der SBV Informationen bezüglich der internationalen praktischen Methoden und Arbeit mitzuteilen, um dadurch die Erlassung entsprechender Regularien voranzutreiben und dabei den Bedürfnissen der Kunden der Bankvertretung und deren Entwicklung zu entsprechen.

c. Angebote zum Liquiditätsmanagement
Angebote der Banken für das Liquiditätsmanagement ermöglichen es den Kunden ihre Cashflows und ihre Liquidität effektiv zu verwalten. Das vietnamesische Kreditwesensgesetz ordnet das Liquiditätsmanagement als ein solches Bankgeschäft ein, das gewerbliche Banken und Filialen ausländischer Banken in Vietnam ihren Kunden anbieten dürfen.
Mangels eines gesetzlichen Rahmens und/oder einer Richtlinie der SBV für das Liquiditätsmanagement, können Banken ihren Kunden zum jetzigen Zeitpunkt keine Angebote zum Liquiditätsmanagement machen. Das könnte Kunden, besonders multinational agierende, die viele Niederlassungen und Tochtergesellschaften betreiben, in ihrem Zugang zu effektiven Angeboten des Liquiditätsmanagements, wie zum Beispiel das Cash Management, durch vietnamesische und ausländische Banken in Vietnam behindern. Dies wiederum könnte einen negativen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des vietnamesischen Bankensystems, sowie auf den Investitionsstandort Vietnams als solchen haben.
Daher raten wir der SBV dazu, ein gesetzliches Grundkonzept zu dieser Thematik zu erstellen, damit es nationalen wie auch internationalen Banken möglich wird, ihren Kunden solche Angebote zu machen.

d. „Echtes Factoring“ und Diskontgeschäfte ohne Regressanspruch
Das Kreditwesengesetz und das Rundschreiben 04/2013/TT-NHNN vom 01. März 2013 gestatten lediglich das Factoring und die Diskontkredite, bei denen die Bank den Verkäufer der Forderungen oder des Wechsel in Regress nehmen kann. Diese Regelungen entsprechen nicht der international gängigen Praxis bei Factoring, Wechseldiskontierung oder anderen Modellen bei denen die ankaufenden Bank einen Anspruch gegen den Verkäufer oder dessen Bank hat.
Diese Rückgriffmöglichkeit, die gegen den Exporteur geltend gemacht werden kann, erschwert es ihm, sich die für den Geschäftsverkehr notwendige Liquidität zu erhalten und sich des Zahlungsausfallrisikos bezüglich seiner Kunden zu entledigen. Würde sich die vietnamesische Gesetzgebung mehr an den internationalen Standards orientieren, würde das helfen, Exporteure in Vietnam besser gegen verspätete Zahlungen oder Zahlungsausfälle ihrer Kunden zu schützen und damit eine zuverlässige Finanzierungsquelle sichern. Da solche Produkte eine Risikoabsicherung in Bezug auf die Kunden und die Herkunftsstaaten der Kunden bieten, könnten sich vietnamesische Exporteure einfacher neue Märkte erschließen und auch leichter Geschäfte mit neuen Kunden eingehen und damit ihren Export steigern.
Wir schlagen der SBV vor, dass sie Richtlinien erlässt, die Diskontgeschäfte und Factoring mit Regressmöglichkeit sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer ermöglichen. Nichtsdestotrotz möchten wir der SBV ebenfalls nahe legen, eine neue oder ergänzende Regelung zu erlassen, die sich auch auf das Geschäft mit Diskontierungen von Wechseln, Schuldscheinen oder anderen Wertpapieren bezieht, ohne das eine Regressnahmemöglichkeit und/oder Wechsel vorausgesetzt wird. Der Natur der Sache nach ist dies ein Geschäft, bei dem die Bank den Kredit des Käufers insofern ausweitet, dass er die Wareneinkäufe bei diesem Verkäufer für das gesamte Jahr abdeckt. Vorausgesetzt wird, dass der Verkäufer seine gesamten Rechte in Bezug auf den Kaufvertrag mit diesem speziellen Käufer beziehungsweise die Rechnung abtritt, und der Käufer sich außerdem dazu bereit erklärt, die aufgrund dieses Geschäfts resultierende Gesamtforderung am Fälligkeitsdatum an die Bank zu leisten. Die Kosten für dieses Geschäft sollen sich dabei prozentual aus der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und dem Betrag, den der Verkäufer schon vorher erhalten hat, ergeben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Erweiterung des Kredits sind der der Darlehensgewährung an einen Kreditnehmer und Auszahlung an dessen Lieferanten sehr ähnlich. Die gegenwärtige Richtlinien der SBV mit dem Zeichen OL 3212 vom 08. Mai 2013 und OL 7294 vom 05. Oktober 2013 besagen, dass die oben genannten Zahlungsmodelle (also die Diskontierung mit Wechseln, Schuldscheinen oder anderen Wertpapieren ohne Regressnahmemöglichkeit) nicht unter das Kreditwesen fällt, sondern als internationale Zahlungsdienstleistung behandelt werden würde.
Wir möchten freundlich darauf hinweisen, dass bei (internationalen) Zahlungsdienstleistungen, (i) die Bank lediglich Überweisungsgebühren erhebt (und keine Diskontierungsgebühr) und (ii) die Bank die Einzahlung des Käufers an den Verkäufer auszahlen sollte und nicht von ihrem eigenen Geld den Verkäufer zuerst bezahlen und dann später das bereits ausgezahlte Geld von dem Käufer zurückerhalten sollte.

4. Bilanzierungsverfahren bei UPAS LC
Der Handelsbrauch „Fälligkeit bei Einsichtnahme der Dokumente“ (Usance Payable at Sight – UPAS) Letter ofCredit (oder auch Akkreditiv) gewährleistet den Gläubigern die Möglichkeit, die Sichtzahlung unter Einhaltung von gebräuchlichen Zahlungen bei Dokumentenakkreditivgeschäften zu vereinbaren. Wenn die Option ausgeübt wird, gibt die auszahlende Bank (Reimbursement Bank), die zuvor von der Bank ausgewählt wurde, die die Dokumente ausgestellt hat (Issuing Bank), den Zahlbetrag aus, wenn sie von dem Gläubiger alle notwendigen Dokumente vorgelegt bekommen hat.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit gewährt die Issuing Bank, der Reimbursement Bank, den Gegenstandswert des Letter ofCredit plus Zinsen zurück.
Das offizielle Schreiben der SBV (OL) No. 3333/NHNN-TCKT vom 13. Mai 2015 enthält Richtlinien für das Bilanzierungsverfahren für solche Bank zu Bank Zahlungen mit entsprechenden Letters ofCredit. Gemäß dieser Richtlinien müssen Zahlungen auf einen Letter ofCredit als Kreditaufnahme bei der ReimbursingBank und als Gewinn des Antragstellers (ab dem Zeitpunkt der Auszahlung an den Leistungsempfänger durch die Reimbursing Bank) bilanziert werden. Das Bilanzierungsverfahren für die Erstattung des geleisteten Betrages wird je nach Geschäftsfeld unterschiedlich behandelt. Im Einklang mit der internationalen Praxis behandelt der Großteil der Banken ein UPAS Geschäft als normale Importrechnung (von den Antragstellern akzeptiert), die zum Zeitpunkt der Fälligkeit bei der Issuing Bank beglichen werden muss.
Als solche unterfielen sie nicht dem Gültigkeitsbereich des OL 3333. Die OL 3333 selbst hingegen wertet UPAS und Wechsel als Kredite und Vorauszahlungen an die Kunden. Diese Widersprüchlichkeit führt sowohl in der Geschäftswelt als auch bei den Kunden zu Rechtsunsicherheit.
Daher ist eine Klarstellung der SBV bezüglich der Frage notwendig, ob die Rückzahlungen bei UPAS dem Regelungsbereich des OL 3333 unterfällt. In diesem Fall sollten alle Rückzahlungen in Verbindungen mit Letters ofCredit als Kreditaufnahme bei der Reimbursing Bank und als Vorauszahlung sowie Kredit des Antragstellers beziehungsweise Kunden gewertet werden.

5. Rundschreiben 36/2014/TT-NHNN bzgl. des umsichtigen Umgang mit CIs und FBBs
Das Rundschreiben 36 ist ein guter Schritt in Richtung Sicherheit und Transparenz des Geschäfts von Kreditinstituten. Es verbietet Kreuzbeteiligungen und beschleunigt die Umstrukturierung von Banken.
Wir begrüßen die Absicht der SBV eine Grenze für die Finanzierung langfristiger Vermögenswerte mit kurzfristigen Einlagen einzuführen. Nichtsdestotrotz möchten wir die SVB auf zwei Aspekte hinweisen, die die Mitglieder der BWG besonders beschäftigt:
Ausländische und gewerbliche Banken dürfen aufgrund einer Bestimmung nicht mehr als 15% und 35% Staatsanleihen mit kurzer Förderungsdauer aufnehmen. Diese Regelung steht im Widerspruch zu den Basel II und III Vorschriften, in denen festgelegt ist, dass Banken wesentlich mehr Staatsanleihen halten müssen. Außerdem sind Banken wohl auch die größten (wenn nicht gar die einzigen) Käufer von Staatsanleihen. Damit dürfte diese Regelung den Plan der Regierung das Haushaltsdefizit des nächsten Jahres zu finanzieren und einen aktiven Primär- und Sekundärwertpapiermarkt zu schaffen, nachteilig beeinflussen.
Das zweite Problem liegt in der sehr wichtigen Aufdeckung von Verwandtschaftsverhältnissen zwischen zwei Personen, um die Kreditlimitierung durchzusetzen, die jedoch zugleich ein großer administrativer Schritt für die Banken darstellt. Die Mitglieder der BWG haben große Fortschritte bei der Entwicklung einer einheitlichen Vorlage für den praktischen Gebrauch, die alle regulatorischen Anforderungen bezüglich der nahestehenden Personen gemäß Rundschreiben 36 aufführt, gemacht. Jedoch hat es sowohl den Banken als auch deren Kunden sehr große Schwierigkeiten bereitet, die Informationen zu nahestehenden Personen zu bestimmen und zu verifizieren. Dies steht unserer Meinung einer effektiven Compliance entgegen. Wir empfehlen daher, dass die SBV entweder die Definition für nahestehende Personen im Einklang mit den hierzu geltenden internationalen Standards erweitert oder den Banken Richtlinien zur Verfügung stellt, nach denen die Banken dann bestimmen können, ob Personen dem Gesetze nach als nahestehend anzusehen sind, um die Einhaltung der Höchstgrenze für Kredite an Einzelpersonen sicherzustellen.

6. Wie die SBV eine Rolle dabei spielen könnte, eine offene Plattform für eine bessere Markttransparenz und Fixierung von Refernzwerten sowie die Verhinderung von Fehlverhalten aufzustellen
Als Antwort auf wiederholtes Fehlverhalten in der Vergangenheit (z.B. der täglich festgelegte Referenzzinssatz im Internetbankgeschäft Libor oder die Fixierung des Devisenmarkts) haben die globalen Aufsichtsbehörden mit deutlich verschärften Vorgaben für das Marktverhalten reagiert. Da der vietnamesische Markt in seiner Größe und Komplexität immer weiter wächst, werden mit dem Wachstum auch die Rufe nach ethischem Verhalten und einheitlichen Praxisstandards lauter. Um die Wirtschaft zu fördern, sollte unserer Ansicht nach Vietnam die internationalen Best Practises übernehmen und die Zuverlässigkeit dieses Systems sicherstellen. Für diesen Zweck schlagen wir die Einführung der folgende Marktverhaltensregeln vor, die sowohl den Geldmarkt, den Devisenmarkt als auch den Handeln mit Derivativen und anderen Geldmarktinstrumenten umfassen soll:

a. Die Festlegung grundsätzlicher Marktverhaltensregeln um das richtige Verhalten von Finanzinstitutionen gegenüber ihren Kunden und Kontrahenten sicherzustellen
Dabei sollten insbesondere grundlegende Handlungsrichtlinien festgelegt werden.
– Beispiele zur Kommunikation: Ein Händler darf nicht willkürlich Gerüchte oder falsche oder irreführende Informationen verbreitet. Außerdem sollte größere Vorsicht gelten, wenn es darum geht, nicht ausreichend verifizierte Geschäftsinformationen zu verbreiten. Insbesondere bei der Kundenberatung muss verstärkt darauf geachtet werden, dass Informationen nicht aus der Luft gegriffen sein dürfen. Sie müssen gut begründet, im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt ausreichend abgewogen und ohne ungenaue oder irreführende Behauptungen abgegeben werden.
– Beispiele zu Interessenkonflikten: Händler sollten immer im Sinne von Treu und Glauben und im Sinne ihrer Kunden handeln. Banken sollten interne Richtlinien und Abläufe erlassen, die jegliche Formen von Fehlverhalten untersagen.

b. Vorgaben zur Festsetzung von Referenzwerten
Es sollten Vorgaben zur Festsetzung von Referenzwerten eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese zuverlässig, transparent und vor allem innerhalb eines klaren Systems festgesetzt werden, das zu einer Rechenschaftspflicht führt. Aktuell gibt es einige Referenzwerte, wie den HNX für die Hanoi Stock Exchange und den VNIBOR (Viet Nam Internetbank Offered Rates) für den Geldmarkt.
Die Festsetzung der HNX wird von der HNX selbst überwacht. Dazu tragen deren Mitglieder bei, entsprechend der Entscheidung des HNX 56/QD-SGDHN vom 03. März 2013 und der State Securities Commission (SSC) 160/QD – UBCK vom 15. März 2013. Für den Geldmarkt und möglicherweise zukünftig auch für Devisen- und Swapgeschäfte, wäre es notwendig, dass die Regierung Regelungen erlässt und die Einhaltung überprüft.

7. Gerichtsverfahren bezüglich notleidender Kredite und der Veräußerung belasteter Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Zivilprozessordnung
In einigen Fällen, in denen die Banken versuchen, verlorene Gelder einzuklagen, haben sie Schwierigkeiten mit der Fortgang der Gerichtsverfahren.

a. Komplizierte und lange Prozesse
Für den Fall, dass der Kunde nicht mit der kreditgebenden Bank kooperiert (also in den meisten Fällen uneinbringlicher Forderungen), muss die Bank zunächst den Kunden vor Gericht verklagen. Bis ein Urteil gefällt wird, vergehen meist ein bis zwei Jahre. Nachdem das Urteil ergangen ist oder zumindest die Vertragsvereinbarung der streitenden Parteien gerichtlich bestätigt worden sind, muss die Bank diese gerichtliche Entscheidung dann der Vollstreckungsbehörde übermitteln und verbringt weitere zwei bis drei Jahre mit Warten, bis die Sicherheiten, die für den Kredit gestellt wurden, in einer Zwangsversteigerung verwertet werden. Dieser lange Prozess lässt die Kosten für eine uneinbringliche Forderung in die Höhe schnellen und verringert zusätzlich den Wert der Sicherheit, was sich negativ auf das Darlehensgeschäft auswirkt.

b. Nicht nachvollziehbare Entscheidungen und Forderungen der Gerichte und der Zwangsvollstreckungsbehörde
Häufig führen nicht nachvollziehbare Entscheidungen und Forderungen der Gerichte oder der Zwangsvollstreckungsbehörde zu einem Deadlock. Für den Fall, dass ein privater Schuldner unbekannt verzieht, nimmt das Gericht schon gar keine Klage an oder setzt das Verfahren aus, solange die Adresse des Beklagten nicht bekannt ist. Wenn es sich dagegen um einen gewerblichen Beklagten handelt, der zu 100% eine ausländische Kapitalgesellschaft ist, deren Rechtsvertretung sich ins Ausland abgesetzt hat, verlangt die Zwangsvollstreckungsbehörde, dass die Zwangsvollstreckung über das Auswärtige Amt betrieben wird. Das Auswärtige Amt leitet in diesen Fällen die Entscheidung und die übrigen Dokumente dem gesetzlichen Vertreter der beklagten Gesellschaft zu. Dieses Verfahren dauert sehr lange und ist meist ergebnislos. Zudem verzögert es eine mögliche Zwangsversteigerung über mehrere Jahre.

c. Undurchführbarkeit der Verwertung von Vermögenswerten im außergerichtlichen Verfahren
Das gemeinsame Rundschreiben des Justiz- und Umweltministeriums und der SBV mit der Nummer 16/2014/TTLT-BTP-BTNMT-NHNN vom 06. Juni 2014 erlaubt es den Banken gegebene Sicherheiten in Verwahrung zu nehmen und ohne Zustimmung des Sicherungsgebers und Kreditnehmers zu veräußern. Wenn die Bank allerdings einen besicherten Gegenstand in Verwahrung nehmen möchte, zeigen sich die Polizei und die lokalen Behörden nicht kooperationsbereit und helfen nicht bei der Beschlagnahme. Damit ist eine Umsetzung des in dem Verbundschreiben 16 zugesicherten Rechts nicht möglich.
Aus diesem Grund macht die BWG folgende Vorschläge:
– Die Dauer der Gerichtsverfahren und der Zwangsvollstreckung muss verkürzt werden.
– Für den Fall, dass der Schuldner oder der rechtliche Vertreter einer Schuldnergesellschaft das Land verlässt, muss es dem Gericht möglich sein, die Verhandlungen in Abwesenheit des Beklagten weiterzuführen, ohne dass das bisherige Verfahren über das Auswärtige Amt durchgeführt werden muss.
– Die SBV sollte außerdem mit den verantwortlichen Behörden kooperieren, um einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Polizei, den lokalen Behörden und der Bank zu schaffen um die Durchsetzung der Ansprüche durch die Ingewahrsamnahme und die Verwertung der besicherten Gegenstände der Bank ohne die Zustimmung oder Mitarbeit des Schuldners aktiv zu fördern.
Wenn diese Probleme gelöst werden könnten, würde dies das Zahlungsausfallrisiko der Bankenbranche erheblich abmildern.

Teil B
Überprüfung der derzeit vorliegenden und seit Langem ausstehenden Probleme

Der ausländischer Investor empfiehlt der SBV höflich, ihre Richtlinien bezüglich der folgenden bereits angesprochenen Probleme zu überprüfen und Orientierungshilfe zu geben.

1. Anti Geldwäsche (AML)
Der ausländische Investor ist über das Rundschreiben 35/2014/TT-NHNN, das am 11. November 2014 bekannt gemacht worden ist und das Rundschreiben 31/2014/TT-NHNN in Bezug auf dessen Anti-Geldwäsche Regelungen überarbeitet, erfreut. Mit diesem neuen Rundschreiben wurden viele Vorschläge der BWG umgesetzt. Dennoch sind in Richtlinie 35, die Richtlinie 31 abändert, und Verordnung 116 immer noch viele Punkte enthalten, die in der Praxis so gut wie unmöglich umzusetzen sind. Daher möchte die BWG die SBV über die folgenden Punkte informieren:

Das Sammeln von Kundeninformationen

a. Sammeln von Informationen über Filialen oder Konzerne, indem man die Bankdienstleistungen oder die Bankkonten, die in Vietnam eröffnet werden, überprüft
Für den Fall, dass ein Tochterunternehmen oder eine Auslandsfiliale eines Unternehmen (z.B. einer Bank in Land X) Kunde einer Bank in Vietnam ist, schlagen wir im Hinblick auf die Risikobewertung vor, von der allgemeinen Identifikation des Kunden abzuweichen, wenn dieses Unternehmen oder diese Filiale mit diesem die gleiche Struktur, die gleiche Verwaltung und die gleichen internen Richtlinien teilt wie das dazugehörige Unternehmen in Vietnam, das von der gleichen Gruppe verwaltet wird.

b. Die Umsetzung von Gruppeninternen Abläufen zur Kundenidentifikation
Wenn die Finanzinstitute die „Relationship Management Application“ (RMA) eingeführt haben; oder Firmen die normalen internationalen Handelszahlungen, gibt es keine regelmäßigen Banktransaktionen. Wie man internen Regularien entnehmen kann, hat die Bank sehr geringe Maßnahmen erlassen, ihre Kunden zu beobachten, wie zum Beispiel:
– Hinsichtlich der Letter ofCredit (LC)-Beratung, der LC-Bestätigung, dem Inkasso, den Garantien, dem Diskont, muss die Issuing Bank aktuelle Beziehungen mit der Bankengruppe haben, wenn die Bank in Vietnam die Confirming Bank oder die Discounting Bank ist.
– Firmennamen, Rechtsbeistand, vertretungsberechtigte Personen sind vor der Durchführung von Transaktionen auf anzuwendende Sanktionen oder örtliche Verzeichnisse zu überprüfen. Diese Überprüfung muss immer dann erneut vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Verzeichnisse oder anwendbare Sanktionen aktualisiert oder verändert werden.
– Der Name und die Adresse des Kunden sind mittels der Gewerbeanmeldung zu überprüfen oder sie werden mit den Informationen anderer Banken, Finanzreporte oder ihrer offiziellen Geschäftshomepage abgeglichen.
– Weitere Compliance Überprüfungen werden unternommen, wie zum Beispiel durch das Anti-Boy-Cott, AML redflags oder andere unabhängige Prüfungsprogramme.
– Die genaue Überwachung der Frequenz von Transaktionen kann angewandt werden, um eine noch stringentere Kontrolle zu erreichen.
– Im Hinblick auf Programme zur Finanzierung von Zulieferern müssen Unternehmen, die Produkte ankaufen, bereits Kunden der vietnamesischen Bank sein. Das bedeutet, dass alle notwendigen Identifizierungsmaßnahmen bereits durchgeführt worden sind. Eine Finanzierung der Zulieferer ist zugleich eine Unterstützung für die ankaufenden Firmen.

Dementsprechend schlagen wir der SBV vor, es den FBBs und den zu 100% ausländischen Kapitalbanken zu erlauben, vereinfachte interne Regelungen anzuwenden.

2. Verordnung 96/2014/ND-CP betreffend die zivilrechtliche Haftung von Finanz- und Bankpraktiken
Die Verordnung 96/2014/ND-CP für Verwaltungssanktionen mit Bezug auf die Verletzung von Finanz- und Bankvorschriften sieht keine Strafminderung für den Fall vor, dass die Banken eine durch sie begangene Verletzung der Regelung selbst erkannt haben, daraufhin selbst die notwendigen präventiven Maßnahmen ergriffen haben und ihr Fehlverhalten der SBV gemeldet haben. Das könnte Banken davon abhalten, ihre Kontrollmechanismen zu verbessern. Verordnung 96 unterscheidet auch nicht danach, ob ein Verstoß struktureller Natur war oder lediglich einmalig vorgefallen ist und sieht keine Strafmilderung oder verschärfte Bekämpfungsmaßnahmen vor. Wir empfehlen der SBV daher, mit der Regierung zusammen die Regelungslücken der Verordnung 96 zu schließen.

3. Erstattung von gewährten Zinsverbilligungen
Während der letzten Jahre mussten die Banken darauf warten, dass ihnen die fälligen 20% der Zinsverbilligungen zurückerstattet werden, die im Rahmen der Zinsförderungsinitiative, die 2009 endete, gewährt wurden. Wenn wir die vorangegangen Treffen mit der SBV Ende 2012 bedenken, stellen wir fest, dass die Zahlen für einige BWG Mitglieder abschließend geprüft und festgestellt worden sind. Wir verstehen, dass dies ein kompliziertes Unterfangen ist, das gewisse Schwierigkeiten in Bezug auf die staatlichen Förderungsmittel und das finanzielle Staatswohl mit sich bringen kann. Dennoch stellen sich die angesammelten ausstehenden Entschädigungen mittlerweile als ein Problem für die Banken, in deren internen Abrechnungsprogrammen und geprüften Geschäftsberichten, dar. Die ausländischen Investoren würden es sehr begrüßen, wenn die SBV dies aufarbeiten würde und so schnell wie möglich damit beginnen würde, die Zinserstattungen freizugeben.

Fazit:
Viele der Kommentierungen und angesprochenen Probleme resultieren aus den ehrlichen und kraftvollen Anstrengungen der staatlichen Bank Vietnams (SBV), ein besser verwaltetes und transparenteres Banksystem zu schaffen. Wir nähern uns diesem Ziel schrittweise und stetig und auch das Vertrauen darauf, dass wir uns in die richtige Richtung bewegen, steigt Zusehens. Wie am Anfang festgestellt glauben wir, dass Vietnam bereit ist, in Kürze damit zu beginnen, andere Bereiche des Finanzmarkts zu verbessern, so dass Vietnam einen soliden und robusten Finanzsektor für zukünftiges Wachstum haben wird.

Die BWG ist weiterhin bereit, auf jede erdenkliche Art und Weise dabei zu helfen, den Finanzmarkt von Vietnam weiter zu entwickeln und damit den Bedürfnissen unserer Kunden und der Nation zu dienen.
Bitte zögern Sie nicht, Oliver Massmann unter omassmann@duanemorris.com zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben. Oliver Massmann ist der Generaldirektor von Duane Morris Vietnam LLC.
VIELEN DANK!

© 2009- Duane Morris LLP. Duane Morris is a registered service mark of Duane Morris LLP.

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